Arbeiten
Dürfen Jugendliche Feuerwerk verkaufen?

Grundsätzlich nein. Nur handlungsfähige, das heisst volljährige und urteilsfähige Personen dürfen Feuerwerk verkaufen. Eine Ausnahme besteht für Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Der zuständige Kanton erteilt die Bewilligung nur, wenn die Verkäuferin und die für sie handelnden Personen handlungsfähig sind. Hält sich der Bewilligungsnehmer nicht an die Vorgaben für die Bewilligung, widerruft die zuständige Behörde die Bewilligung.
Erfahrung notwendig
Damit eine Person Feuerwerkskörper verkaufen darf, genügt es allerdings nicht, dass sie volljährig ist. Die Verkaufspersonen müssen zudem «genügende Erfahrung und ausreichende technische und rechtliche Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben». Die Geschäftsinhaberin muss zudem eine verantwortliche Aufsichtsperson bezeichnen, die im Umgang mit Feuerwerkskörpern Erfahrung hat, die gesetzlichen Vorschriften kennt und «im Falle einer Explosion oder eines Brandes die notwendigen Sicherheitsvorkehren treffen» könnte.
Ausnahme für ungefährliche Feuerwerkskörper
Die Sprengstoffgesetzgebung unterteilt Feuerwerkskörper in vier Kategorien (vgl. Familie). Für Feuerwerkskörper der Kategorie F1 ist keine Bewilligung notwendig und entsprechend dürfen auch Jugendliche Feuerwerkskörper aus dieser Kategorie verkaufen. Dabei handelt es sich um Feuerwerkskörper, «die eine sehr geringe Gefahr darstellen, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohngebäuden vorgesehen sind». Darunter fallen etwa Wunderkerzen oder Bengalstreichhölzer.