Begriffe&Abkürzungen
Urteilsvorschlag
Vorschlag der Schlichtungsbehörde bis zu Streitwert von CHF 5‘000.-
- Bei Annahme durch Parteien hat Urteilsvorschlag die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
- Bei Ablehnung durch Parteien erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung.