Begriffe&Abkürzungen
Konkurrenzverbot
Vertraglich vereinbartes Verbot für Arbeitnehmer/-in, den/die Arbeitgeber/-in während oder nach dem Arbeitsverhältnis zu konkurrenzieren
Vertrag
- muss Konkurrenzverbot örtlich und nach dem Gegenstand angemessen begrenzen und darf grundsätzlich 3 Jahre ab letztem Arbeitstag nicht übersteigen
- darf Konkurrenzverbot nur verankern, wenn #Arbeitnehmer/-in bei der Arbeit Einblick in Kreis der Kunden/Kundinnen oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhalten hat