Begriffe&Abkürzungen

Konkurrenzverbot

Vertraglich vereinbartes Verbot für Arbeitnehmer/-in, den/die Arbeitgeber/-in während oder nach dem Arbeitsverhältnis zu konkurrenzieren


Vertrag

  • muss Konkurrenzverbot örtlich und nach dem Gegenstand angemessen begrenzen und darf grundsätzlich 3 Jahre ab letztem Arbeitstag nicht übersteigen
  • darf Konkurrenzverbot nur verankern, wenn #Arbeitnehmer/-in bei der Arbeit Einblick in Kreis der Kunden/Kundinnen oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhalten hat