Begriffe&Abkürzungen

Urteilsvorschlag

Vorschlag der Schlichtungsbehörde bis zu Streitwert von CHF 5‘000.-

  • Bei Annahme durch Parteien hat Urteilsvorschlag die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
  • Bei Ablehnung durch Parteien erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung.