Arbeiten

Ich (weiblich) habe im November meinen 64. Geburtstag gefeiert. Ich arbeite aber weiter. Muss meine Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag anpassen?

Grundsätzlich nein. Ein neuer Arbeitsvertrag ist nur zwingend, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich steht, dass er mit Erreichung des ordentlichen Pensionsalters der Arbeitnehmerin endet. Ist dies nicht der Fall, läuft der Arbeitsvertrag weiter und die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise betreffend Kündigungsschutz und Lohnfortzahlungspflichten im Krankheitsfall, sind nach wie vor anwendbar. Ebenfalls gleich bleibt die obligatorische Unterstellung unter die Unfallversicherung.

Gleichwohl gibt es nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters einige Besonderheiten zu beachten. So sind Sie zwar unverändert verpflichtet, auf Ihrem Lohn AHV/IV-Beiträge zu entrichten, profitieren aber von einem Freibetrag von 1400 CHF pro Arbeitgeber bzw. von 16‘800 CHF pro Jahr. Inwiefern Sie nach wie vor Beiträge in die Pensionskasse einzahlen und / oder den Bezug der Altersleistung hinausschieben können, hängt von dem Reglement Ihrer Pensionskasse ab. Falls eine Einzahlung nicht mehr möglich ist, können Sie entsprechend mehr in die allfällig vorhandene Säule 3a einzahlen, aktuell beträgt hier der Maximalbetrag 33‘840 Franken. Von Ihrem Lohn nicht mehr abgezogen werden die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung.

Schliesslich sollte Ihr Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse abklären, ob eine allfällige Krankentaggeldversicherung die Leistungen auch für eine Arbeitnehmerin nach Erreichen des Pensionsalters erbringt. Ist dies nämlich nicht oder nur eingeschränkt der Fall, muss der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen selbst übernehmen.