Arbeitnehmer/-in
Arbeitsverhältnis
Probezeit
Arbeitgeber/-in
- darf Probezeit nicht festsetzen, sofern er/sie mit Arbeitnehmer/-in bereits Erfahrungen sammeln konnte
- darf Probezeit auf maximal 3 Monate festlegen
- darf Probezeit verlängern, wenn Arbeitnehmer/-in krank ist, einen Unfall hatte oder wegen einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht verhindert war
- muss Probezeit entlohnen
Arbeitszeit
Arbeitgeber/-in
- ist verantwortlich für die korrekte Erfassung der Arbeitszeit
- muss Überstunden vergüten (+25%) oder durch Freizeit ausgleichen, sofern vertraglich nicht anders geregelt
- muss Überzeitarbeit (über die Höchstarbeit hinausgehende Überstunden) grundsätzlich vergüten
Arbeiternehmer/-in muss
- Überstunden leisten, sofern er/sie Arbeit zu leisten vermag und sie zumutbar sind
- nur ausnahmsweise Überzeit leisten
Lohn
Arbeitgeber/-in muss
- Lohn bis spätestens am letzten Tag des Monats überweisen
- schriftliche Lohnabrechnung inkl. Abzüge übergeben
- nur dann einen Mindestlohn zahlen, wenn dieser in einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist (AUSNAHMEN: Jura und Neuenburg);
- einen 13. Monatslohn zahlen, wenn dieser vertraglich vorgesehen ist.
Ferien
Arbeitgeber/-in
- bestimmt Zeitpunkt der Ferien
- nimmt soweit möglich Rücksicht auf die Bedürfnisse der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers
- darf Ferien während Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht abgelten
- darf Ferien bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit kürzen.
Krankheit/Unfall
Arbeitgeber/-in
- muss Lohn während einer beschränkten Zeit weiter zahlen (evtl. Krankentaggeldversicherung und obligatorische Unfallversicherung)
- darf Arztzeugnis ab dem ersten Tag verlangen
- darf auf eigene Kosten Arbeitnehmer-/in zu Vertrauensärztin/-arzt schicken
Familienpflichten
Arbeitgeber/-in
- muss auf Arbeitnehmer/-in mit Familienpflichten besonders Rücksicht nehmen
Arbeitnehmer/-in mit Familienpflichten darf
- krankes Kind bis zu drei Tagen während Arbeitszeit betreuen
- nur mit Einverständnis zu Überstunden beigezogen werden
Formvorschriften & Fristen
Probezeit
Probezeit dauert ohne andere schriftliche Vereinbarung 1 Monat. Mit schriftlicher Vereinbarung kann Probezeit bis auf 3 Monate verlängert werden.
Arbeitgeber/-in
- verlängert Probezeit Arbeitnehmer-/in bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht
Arbeitszeit
für Arbeitnehmer/-in gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
- wöchentliche Höchstarbeitszeit zwischen 45 – 50 Stunden, abhängig von Berufsgruppe
- tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinander folgenden Stunden
- Pausen in der Länge zwischen ¼ bis 1 Stunde, abhängig von täglicher Arbeitszeit
Arbeitgeber/-in
- muss bei der Festsetzung der Arbeitszeiten auf die Familienpflichten von Arbeitnehmer-/in Rücksicht nehmen
- muss neue Einsatzpläne grundsätzlich 2 Wochen vor Einführung ankündigen
Ferien
Arbeitgeber/-in muss Arbeitnehmer/-in
- bis zu dessen 20. Altersjahr mindestens 5 Wochen und ab dessen 20. Altersjahr mindestens 4 Wochen Ferien gewähren.
- mindestens zwei Ferienwochen am Stück gewähren
Lohn
Arbeitgeber/-in muss Arbeitnehmer/-in
- Lohn bis spätestens letzten Monatstag überweisen
- schriftliche Lohnabrechnung vorlegen
Arbeitnehmer/-in
- setzt Arbeitgeber/-in, wenn diese/-r Lohn nicht bezahlt hat, schriftlich eine angemessene Nachfrist
- kann nach verstrichener Nachfrist Arbeitgeber/-in betreiben
- erhält Insolvenzentschädigung nur für tatsächlich verrichtete Arbeit
Krankheit/Unfall
Arbeitgeber/-in muss
- Lohn im ersten Dienstjahr mindestens für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit bezahlen
- bei Krankheit eines Kindes von Arbeitnehmer-/in die erforderliche Zeit bis 3 Arbeitstage frei geben
Arbeitnehmer/-in muss
- nach den vertraglich festgelegten Fristen (i.d.R. nach 3 Abwesenheitstagen) Arztzeugnis vorweisen
Zwischenzeugnis
Arbeitgeber/-in
- muss auf Verlangen Arbeitnehmer-/in jederzeit Arbeitszeugnis ausstellen