Arbeitnehmer/-in

Arbeitsverhältnis

Probezeit

Arbeitgeber/-in

  • darf Probezeit nicht festsetzen, sofern er/sie mit Arbeitnehmer/-in bereits Erfahrungen sammeln konnte
  • darf Probezeit auf maximal 3 Monate festlegen
  • darf Probezeit verlängern, wenn Arbeitnehmer/-in krank ist, einen Unfall hatte oder wegen einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht verhindert war
  • muss Probezeit entlohnen

Arbeitszeit

Arbeitgeber/-in

  • ist verantwortlich für die korrekte Erfassung der Arbeitszeit
  • muss Überstunden vergüten (+25%) oder durch Freizeit ausgleichen, sofern vertraglich nicht anders geregelt
  • muss Überzeitarbeit (über die Höchstarbeit hinausgehende Überstunden) grundsätzlich vergüten


Arbeiternehmer/-in muss

  • Überstunden leisten, sofern er/sie Arbeit zu leisten vermag und sie zumutbar sind
  • nur ausnahmsweise Überzeit leisten

Lohn

Arbeitgeber/-in muss

  • Lohn bis spätestens am letzten Tag des Monats überweisen
  • schriftliche Lohnabrechnung inkl. Abzüge übergeben
  • nur dann einen Mindestlohn zahlen, wenn dieser in einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist (AUSNAHMEN: Jura und Neuenburg);
  • einen 13. Monatslohn zahlen, wenn dieser vertraglich vorgesehen ist.

Ferien

Arbeitgeber/-in

  • bestimmt Zeitpunkt der Ferien
  • nimmt soweit möglich Rücksicht auf die Bedürfnisse der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers
  • darf Ferien während Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht abgelten
  • darf Ferien bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit kürzen.

Krankheit/Unfall

Arbeitgeber/-in

  • muss Lohn während einer beschränkten Zeit weiter zahlen (evtl. Krankentaggeldversicherung und obligatorische Unfallversicherung)
  • darf Arztzeugnis ab dem ersten Tag verlangen
  • darf auf eigene Kosten Arbeitnehmer-/in zu Vertrauensärztin/-arzt schicken

Familienpflichten

Arbeitgeber/-in

  • muss auf Arbeitnehmer/-in mit Familienpflichten besonders Rücksicht nehmen


Arbeitnehmer/-in mit Familienpflichten darf

  • krankes Kind bis zu drei Tagen während Arbeitszeit betreuen
  • nur mit Einverständnis zu Überstunden beigezogen werden


Formvorschriften & Fristen

Probezeit

Probezeit dauert ohne andere schriftliche Vereinbarung 1 Monat. Mit schriftlicher Vereinbarung kann Probezeit bis auf 3 Monate verlängert werden.

Arbeitgeber/-in

  • verlängert Probezeit Arbeitnehmer-/in bei Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht

Arbeitszeit

für Arbeitnehmer/-in gelten grundsätzlich folgende Regelungen:

  • wöchentliche Höchstarbeitszeit zwischen 45 – 50 Stunden, abhängig von Berufsgruppe
  • tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinander folgenden Stunden
  • Pausen in der Länge zwischen ¼ bis 1 Stunde, abhängig von täglicher Arbeitszeit


Arbeitgeber/-in

  • muss bei der Festsetzung der Arbeitszeiten auf die Familienpflichten von Arbeitnehmer-/in Rücksicht nehmen
  • muss neue Einsatzpläne grundsätzlich 2 Wochen vor Einführung ankündigen

Ferien

Arbeitgeber/-in muss Arbeitnehmer/-in

  • bis zu dessen 20. Altersjahr mindestens 5 Wochen und ab dessen 20. Altersjahr mindestens 4 Wochen Ferien gewähren.
  • mindestens zwei Ferienwochen am Stück gewähren

Lohn

Arbeitgeber/-in muss Arbeitnehmer/-in

  • Lohn bis spätestens letzten Monatstag überweisen
  • schriftliche Lohnabrechnung vorlegen


Arbeitnehmer/-in

  • setzt Arbeitgeber/-in, wenn diese/-r Lohn nicht bezahlt hat, schriftlich eine angemessene Nachfrist
  • kann nach verstrichener Nachfrist Arbeitgeber/-in betreiben
  • erhält Insolvenzentschädigung nur für tatsächlich verrichtete Arbeit

Krankheit/Unfall

Arbeitgeber/-in muss

  • Lohn im ersten Dienstjahr mindestens für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit bezahlen
  • bei Krankheit eines Kindes von Arbeitnehmer-/in die erforderliche Zeit bis 3 Arbeitstage frei geben


Arbeitnehmer/-in muss

  • nach den vertraglich festgelegten Fristen (i.d.R. nach 3 Abwesenheitstagen) Arztzeugnis vorweisen

Zwischenzeugnis

Arbeitgeber/-in

  • muss auf Verlangen Arbeitnehmer-/in jederzeit Arbeitszeugnis ausstellen
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