Arbeitnehmer/-in
Kündigung und Arbeitszeugnis
Kündigung
Arbeitgeber/-in
- hat grundsätzlich Kündigungsfreiheit
- AUSNAHMEN:
- missbräuchliche Kündigung (z.B. aus Kündigung nach 30 Dienstjahren kurz vor Pensionierung)
- muss Kündigung auf Nachfrage begründen
Arbeitnehmer/-in
- hat grundsätzlich Kündigungsfreiheit
-
AUSNAHME:
- Kündigung zu Unzeit nach Ablauf der Probezeit (z.B. während Militärdienst des Vorgesetzten, wenn Arbeitnehmer-/in dessen Funktion übernimmt)
- muss Kündigung auf Nachfrage begründen
Kündigungsfristen
Arbeitsverhältnis läuft während Kündigungsfrist weiter
Arbeitgeber/-in
- muss freie Zeit für Bewerbungsverfahren gewähren (üblich ½ Tag/Woche oder 2*2Std/2Tagen)
- darf Arbeitnehmer-/in während Kündigungsfrist freistellen, Lohnzahlungspflicht besteht weiter
- muss bei Kündigung durch Arbeitgeber/-in selbst Verlängerung Kündigungsfrist akzeptieren, wenn Arbeitnehmer-/in krank wird oder verunfallt
Arbeitnehmer/-in
- ist grundsätzlich schadenersatzpflichtig, wenn Arbeitnehmer/-in neue Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist antritt
Fristlose Kündigung
Arbeitgeber/-in
- kann aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (z.B. bei Straftat oder wiederholter Arbeitsverweigerung)
Arbeitnehmer/-in
- kann bei Zahlungsunfähigkeit Arbeitgeber-/in fristlos kündigen, sofern keine Sicherheit für die Forderung aus dem Arbeitsverhältnis geleistet wird.
Arbeitszeugnis
Arbeitgeber/-in
- muss Arbeitszeugnis wohlwollend, klar und vollständig formulieren
- darf Arbeitszeugnis nicht codieren
- muss auf Verlangen Arbeitszeugnis und/oder Arbeitsbestätigung ausstellen
Arbeitslosigkeit
Arbeitnehmer/-in
- muss bereits während Kündigungsfrist neue Stelle suchen, wenn Arbeitnehmer/-in Versicherungsleistungen beanspruchen will
- muss sich bei RAV anmelden.
Formvorschriften & Fristen
- Kündigung
- Kündigungsfristen
- Missbräuchliche Kündigung
- Arbeitszeugnis
- Konkurrenzverbot
- Arbeitslosigkeit
Kündigung
Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in muss Kündigung schriftlich begründen, wenn andere Vertragspartei dies verlangt
Kündigungsfristen
ACHTUNG: Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer-/in und Arbeitgeber/-in sind nicht erlaubt
Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in darf
- ohne andere schriftliche Vereinbarung kündigen während:
- Probezeit 7 Tage auf Ende der Woche
- 1. Dienstjahr 1 Monat auf Ende Monat
- 2.-9. Dienstjahr 2 Monate auf Ende Monat
- ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf Ende Monat
- Kündigungsfrist nur durch Gesamtarbeitsvertrag unter 1 Monat vereinbaren und dies nur im 1. Dienstjahr
Arbeitgeber/-in
- darf nach Ablauf der Probezeit nicht während Sperrfrist kündigen, nämlich während:
- obligatorischem Militär-/Zivildienst und Zivilschutz, sofern dieser länger als 11 Tage dauert sowie 4 Wochen vorher und nachher
- Schwangerschaft bis 16 Wochen nach Geburt
- der Zeit, in welcher Arbeitnehmer/-in mit Zustimmung Arbeitgeber/-in an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt
- nicht durch Arbeitnehmer/-in selbst verschuldete Krankheit oder Unfall von Arbeitnehmer-/in
- im 1. Dienstjahr: 30 Tage
- im 2. Bis und mit dem 5. Dienstjahr: 90 Tage
- ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage
- Kündigung bleibt gültig, wenn unverschuldete Arbeitsverhinderung erst nach Kündigung eintritt. Kündigungsfrist verlängert sich um oben genannte Sperrfristen.
ACHTUNG: mit der Sperrfrist ist nicht zwingend eine Lohnfortzahlungspflicht verbunden
Missbräuchliche Kündigung
Arbeitnehmer/-in
- erhebt bis Ende Kündigungsfrist schriftlich Einsprache
Arbeitszeugnis
Arbeitgeber/-in
- muss auf Verlangen Arbeitnehmer-/in jederzeit Arbeitszeugnis ausstellen
- muss Arbeitszeugnis korrekt datieren: falsches Datum ist unter Umständen Urkundenfälschung
- wohlwollende formulieren im Hinblick auf berufliches Fortkommen Arbeiter/-in
- muss Beweis erbringen für unterdurchschnittliche Leistung
Arbeiter/-in
- kann überdurchschnittliche Beurteilung der Leistung oder Verhalten verlangen, muss jedoch Beweis dafür erbringen
Konkurrenzverbot
Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in
- können Konkurrenzverbot schriftlich und für maximal 3 Jahre vereinbaren.
Arbeitslosigkeit
anspruchsberechtigte Arbeitnehmer/-in
- hat nach Wartezeit und Einstelltagen Recht auf Arbeitslosenentschädigung