Arbeitnehmer/-in

Rechtsweg

Anstellungsdiskriminierung

potentielle/-r Arbeitnehmer/-in

  • kann bei einer vermuteten Anstellungsdiskriminierung aufgrund des Geschlechts eine Entschädigung beantragen.

Referenzauskünfte

erteilt Arbeitgeber/-in bzw. ehemalige/-r Arbeitgeber/-in ohne Einverständnis Referenzauskünfte, kann Arbeitnehmer/-in bzw. ehemalige/-r Arbeitnehmer/-in

  • zivilrechtlich insbesondere auf Sperrung der Datenbearbeitung oder Verbot der Bekanntgabe von Daten an Dritte klagen
  • strafrechtlich einen Antrag auf Busse stellen, sofern die Referenzauskünfte besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile betrafen

Bewerbungsdossier

vernichtet ehemalige/-r Arbeitgeber/-in Bewerbungsdossier trotz Aufforderung nicht

  •  kann ehemalige Arbeitnehmer/-in klagen.

Ungültigkeit Arbeitsvertrag

Parteien

  • können bei einer vermuteten Ungültigkeit (Irrtum, Täuschung, Drohung oder Übervorteilung) des Vertrages Vertrag anfechten. Vertrag bleibt bei Gutgläubigkeit anwendbar, sofern Arbeitnehmer-/in dies wünscht.

Nichterfüllung/Schlechterfüllung

Arbeitgeber/-in kann von Arbeitnehmer/-in Schadenersatz einklagen bei

  • vermuteter Schlechterfüllung
  • Nichterfüllung oder Vertragsverletzung (bspw. unentschuldigtes Verlassen Arbeitsstelle, Schäden an Eigentum von Kunden verursachen)


Arbeitnehmer/-in kann von Arbeitgeber/-in Schadenersatz einklagen bei

  • vermuteter Schlechterfüllung
  • Vertragsverletzung (massive Pflichtverletzung durch Arbeitgeber/-in)

Lohn

Arbeitnehmer/-in

  • kann ausstehenden Lohn einklagen

Kündigung

vermutete missbräuchliche Kündigung: Parteien können (nur) bis Ende Arbeitsverhältnis anfechten

Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer/-in

  • kann auf Ausstellung oder Berichtigung des Arbeitszeugnisses klagen

Nachvertragliches Konkurrenzverbot

Arbeitgeber/-in kann auf Grund vertraglicher Vereinbarung bei vermuteter Verletzung Arbeitnehmer/-in auf

  • Schadenersatz
  • Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und
  • ev. Bezahlung Konventionalstrafe

einklagen.

Formvorschriften & Fristen

ACHTUNG:

  • Streitwert bis 100‘000 CHF: Schlichtungsverfahren grundsätzlich zwingend
  • Streitwert bis 2‘000 CHF: Schlichtungsbehörde kann entscheiden
  • Schlichtungsverfahren und Gerichtsverfahren grundsätzlich bis Streitwert von 30‘000 CHF kostenlos, jedoch Parteientschädigung
  • Arbeitnehmer-/in oder Arbeitgeber-/in: kann unterzeichnetes Schlichtungsgesuch in Papierform oder elektronisch einreichen oder mündlich zu Protokoll geben; gibt Schlichtungsgesuch spätestens am letzten Tag der Frist bzw. drauffolgendem Werktag bei Post auf
  • Schlichtungsverhandlung findet innerhalb zwei Monate seit Einreichung des Schlichtungsgesuchs statt
  • Kantone können für arbeitsrechtliche Streitigkeiten Arbeitsgerichte oder gewöhnliche Gerichte vorsehen
  • Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in muss Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich innert 5 Jahren seit Fälligkeit einfordern mittels Betreibung und/oder Klage (u.U. nicht gleicher Zeitpunkt wie Beendigung Arbeitsverhältnis).

Kündigung vor Stellenantritt

Arbeitgeber/-in

  • reicht Klage/Betreibung innert 30 Tagen ab Nichtantritt Stelle durch Arbeitnehmer/-in ein

Diskriminierung wegen des Geschlechts

  • auch Entscheidverfahren kostenlos, sofern nicht böswillig
  • beide Geschlechter sind in der Schlichtungsbehörde vertreten


klagende Partei

  • kann auf Schlichtungsverfahren verzichten


Kündigung Arbeitnehmer/-in

  • ficht Kündigung vor Ende Kündigungsfrist an

Ungültigkeit Arbeitsvertrag

gilt so lange, bis Arbeitgeber/-in oder Arbeitnehmer/-in ihn aufhebt

Personaldossier

Arbeitnehmer/-in

  • kann Anspruch bei Verletzung Auskunftsrecht im vereinfachten Verfahren geltend machen

Missbräuchliche Kündigung

Arbeitnehmer/-in

  • klagt nach schriftlich erfolgter Einsprache innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung Arbeitsverhältnis auf Entschädigung

Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer/-in

  • kann bis mindestens 5 Jahre nach Beendigung Arbeitsverhältnis Arbeitszeugnis von Arbeitgeber-/in fordern


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