Fluggastrechte EU/CH
Entschädigung
EU-Fluggastverordnung
Die Schweiz hat diese EU – Verordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen.
Keine Anwendbarkeit bei aussergewöhnlichen Umständen wie
Politische Instabilität, Streiks, unerwartete Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder Flugsicherheitsmängel.
Herabstufung
Airline
- muss einen Teil des Ticketpreises zurückerstatten.
Fluggast (Ausnahme: Kostenlos transportierte Fluggäste)
- fordert Rückerstattung direkt bei Airline (Schalter, Kundendienst) an, sofern noch notwendig.
- kann sich an allfällige Reiseversicherung wenden
Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes
Airline
- muss nicht beförderten Fluggast über Rechte auf Betreuungs- und Entschädigungsleistungen informieren und Leistungen erbringen soweit geschuldet.
Fluggast (Ausnahme: Kostenlos transportierte Fluggäste)
- fordert Betreuungs- und Entschädigungsleistungen direkt bei Airline (Schalter, Kundendienst) an, sofern noch notwendig.
- kann sich an allfällige Reiseversicherung wenden
Grosse Verspätung
Gleiche Pflichten und Rechte wie bei der Nichtbeförderung.
Annullierung des Fluges
Airline
- muss nicht beförderten Fluggast über Rechte auf Betreuungs- und Entschädigungsleistungen und über alternative Beförderungsmöglichkeiten informieren sowie Leistungen erbringen soweit geschuldet.
Fluggast (Ausnahme: Kostenlos transportierte Fluggäste)
- fordert Betreuungs- und Entschädigungsleistungen direkt bei Airline (Schalter, Kundendienst) an, sofern noch notwendig.
- kann sich an allfällige Reiseversicherung wenden
Montrealer Abkommen
Die Schweiz hat dieses Abkommen ratifiziert und die Ausführungsbestimmungen erlassen.
Verspätung des Reisegepäcks
Airline
- muss Schadenersatz leisten sofern sie nicht alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung der Verspätung getroffen hat.
Beschädigung oder Verlust des Reisegepäcks
Fluggast
- meldet Beschädigung oder Verlust der Airline
Airline
- muss Schadenersatz leisten sofern sich Reisegepäck in ihrer Obhut befunden hat.
Formvorschriften & Fristen
- EU-Fluggastverordnung
- Herabstufung
- Nichtbeförderung gegen den Willen des Passagiers / der Passagierin Airline
- Grosse Verspätung
- Annullierung des Fluges
- Montrealer Abkommen
- Verspätung des Reisegepäcks
- Beschädigung des Reisegepäcks
- Verlust des Reisegepäcks
EU-Fluggastverordnung
Die Schweiz hat diese EU – Verordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen.
Keine Anwendbarkeit bei aussergewöhnlichen Umständen wie
Politische Instabilität, Streiks, unerwartete Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder Flugsicherheitsmängel
Herabstufung
Airline
muss innert sieben Tagen die Entschädigungsleistung durch Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung, Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und / oder anderen Dienstleistungen erbringen.
Nichtbeförderung gegen den Willen des Passagiers / der Passagierin Airline
- muss Entschädigungsleistungen unverzüglich durch Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung, Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und / oder anderen Dienstleistungen erbringen.
- muss Betreuungsleistungen unverzüglich erbringen.
Grosse Verspätung
Gleiche Pflichten und Rechte wie bei der Nichtbeförderung.
Annullierung des Fluges
Falls Airline Fluggast nicht rechtzeitig über die Annullation informiert und / oder ihm eine vergleichbare Reisealternative angeboten hat, muss sie
- Entschädigungsleistungen unverzüglich durch Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung, Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und / oder anderen Dienstleistungen erbringen.
Montrealer Abkommen
Die Schweiz hat dieses Abkommen ratifiziert und die Ausführungsbestimmungen erlassen.
Verspätung des Reisegepäcks
Fluggast
- muss der Airline innerhalb von 21 Tagen nach Empfang des Gepäckstückes schriftlich Anzeige erstatten.
Beschädigung des Reisegepäcks
Fluggast
- meldet Beschädigung der Airline schriftlich unverzüglich nach Entdeckung des Schadens und spätestens 7 Tage nach der Annahme.
Verlust des Reisegepäcks
Fluggast
- kann Entschädigungsforderung geltend machen, wenn Airline Verlust anerkannt hat oder Gepäck nach Ablauf von 21 Tagen nach vorgesehenem Ankunftszeitpunkt nicht eingetroffen ist.