Fluggastrechte EU/CH

Vor der Buchung des Fluges

EU-Fluggastverordnung

Die Schweiz hat diese EU – Verordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen.

Information

Airline muss bei Abfertigung auf die Fluggastrechte hinweisen.

Örtliche Anwendbarkeit Fluggastrechte

Geltung bei Flügen

  • innerhalb der EU
  • aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden
  • aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt warden
  • Gelten als EU: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint Martin (Französische Antillen), die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, Island, Norwegen und die Schweiz

Örtlicher Ausschluss Fluggastrechte

Keine Geltung bei Flügen

  • von Nicht EU-Land in die EU durchgeführt von einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land
  • Gelten als Nicht-EU: Färöer, Insel Man und Kanalinseln
  • Bei Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Nicht EU-Landes

Verbotene Airline

Bei von in der EU verbotenen Airline durchgeführten Flügen gelten die Fluggastrechte nicht

Weitere Schadenersatzansprüche

Die EU-Fluggastverordnung ist auch anwendbar, wenn der Fluggast von anderer Seite eine Schadenersatzleistung beanspruchen kann, eine Verrechnung ist möglich.

Montrealer Abkommen

Die Schweiz hat dieses Abkommen ratifiziert und die Ausführungsbestimmungen erlassen.

Information

Airline

  • muss Fluggast für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Identifizierungsbeleg geben und auf die Anwendbarkeit des Abkommens hinweisen.


Fluggast

  • kann bei Abfertigung höheren Wert als Obergrenze von 1550 CHF deklarieren und Zuschlag bezahlen.

Örtliche Anwendbarkeit Montrealer Abkommen

Geltung bei

  • Internationalen Flügen zwischen Vertragsstaaten
  • Internationalen Flügen, bei denen Abgangs- und Bestimmungsort im gleichen Vertragsstaat liegen.

Örtlicher Ausschluss Montrealer Abkommen

Keine Geltung bei

  • Inlandflügen (Ausnahme: innerhalb eines EU – Landes)
  • Internationale One-Way-Flüge von einem Vertragsstaat in einen Nichtvertragsstaat
  • Internationale Flüge, bei denen Abgangs- und Bestimmungsort im gleichen Nichtvertragsstaat liegen


Formvorschriften & Fristen

EU-Fluggastverordnung

Die Schweiz hat diese EU – Verordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen.

Information

Airline

  • muss Fluggast schriftlich mitteilen, wann er sich wo zur Abfertigung einzufinden hat; ohne diese Mitteilung muss sich Fluggast spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit bei der Abfertigung einfinden.
  • muss bei Abfertigung schriftlich (für blinde oder sehbehinderte Personen mit anderen geeigneten Mitteln) mit folgendem Wortlaut auf die Fluggastrechte hinweisen:

„Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.“

Montrealer Abkommen

Die Schweiz hat dieses Abkommen ratifiziert und die Ausführungsbestimmungen erlassen

Information

Airline muss Fluggast

  • schriftlich auf die Anwendbarkeit des Abkommens hinweisen
  • einen schriftlichen Beleg zur Gepäckidentifizierung aushändigen.


Fluggast

  • kann bei der Übergabe des Gepäckstücks einen höheren Wert als Obergrenze von 1550 CHF deklarieren und Zuschlag bezahlen.


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