Fluggastrechte EU/CH
Vor der Buchung des Fluges
EU-Fluggastverordnung
Die Schweiz hat diese EU – Verordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen.
Information
Airline muss bei Abfertigung auf die Fluggastrechte hinweisen.
Örtliche Anwendbarkeit Fluggastrechte
Geltung bei Flügen
- innerhalb der EU
- aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden
- aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt warden
- Gelten als EU: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint Martin (Französische Antillen), die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, Island, Norwegen und die Schweiz
Örtlicher Ausschluss Fluggastrechte
Keine Geltung bei Flügen
- von Nicht EU-Land in die EU durchgeführt von einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land
- Gelten als Nicht-EU: Färöer, Insel Man und Kanalinseln
- Bei Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Nicht EU-Landes
Verbotene Airline
Bei von in der EU verbotenen Airline durchgeführten Flügen gelten die Fluggastrechte nicht
Weitere Schadenersatzansprüche
Die EU-Fluggastverordnung ist auch anwendbar, wenn der Fluggast von anderer Seite eine Schadenersatzleistung beanspruchen kann, eine Verrechnung ist möglich.
Montrealer Abkommen
Die Schweiz hat dieses Abkommen ratifiziert und die Ausführungsbestimmungen erlassen.
Information
Airline
- muss Fluggast für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Identifizierungsbeleg geben und auf die Anwendbarkeit des Abkommens hinweisen.
Fluggast
- kann bei Abfertigung höheren Wert als Obergrenze von 1550 CHF deklarieren und Zuschlag bezahlen.
Örtliche Anwendbarkeit Montrealer Abkommen
Geltung bei
- Internationalen Flügen zwischen Vertragsstaaten
- Internationalen Flügen, bei denen Abgangs- und Bestimmungsort im gleichen Vertragsstaat liegen.
Örtlicher Ausschluss Montrealer Abkommen
Keine Geltung bei
- Inlandflügen (Ausnahme: innerhalb eines EU – Landes)
- Internationale One-Way-Flüge von einem Vertragsstaat in einen Nichtvertragsstaat
- Internationale Flüge, bei denen Abgangs- und Bestimmungsort im gleichen Nichtvertragsstaat liegen
Formvorschriften & Fristen
EU-Fluggastverordnung
Die Schweiz hat diese EU – Verordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen.
Information
Airline
- muss Fluggast schriftlich mitteilen, wann er sich wo zur Abfertigung einzufinden hat; ohne diese Mitteilung muss sich Fluggast spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit bei der Abfertigung einfinden.
- muss bei Abfertigung schriftlich (für blinde oder sehbehinderte Personen mit anderen geeigneten Mitteln) mit folgendem Wortlaut auf die Fluggastrechte hinweisen:
„Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.“
Montrealer Abkommen
Die Schweiz hat dieses Abkommen ratifiziert und die Ausführungsbestimmungen erlassen
Information
Airline muss Fluggast
- schriftlich auf die Anwendbarkeit des Abkommens hinweisen
- einen schriftlichen Beleg zur Gepäckidentifizierung aushändigen.
Fluggast
- kann bei der Übergabe des Gepäckstücks einen höheren Wert als Obergrenze von 1550 CHF deklarieren und Zuschlag bezahlen.