Fluggastrechte EU/CH

Verspätung, Annullierung, Herabstufung

EU-Fluggastverordnung

Die Schweiz hat diese EU – Verordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen.

Keine Anwendbarkeit bei aussergewöhnlichen Umständen wie

Politische Instabilität, Streiks, unerwartete Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder Flugsicherheitsmängel

Höherstufung/ Herabstufung

Airline

  • darf bei Höherstufung keine Zuzahlung verlangen
  • muss bei Herabstufung zwischen 30 und 75% des Ticketpreises zurückerstatten.

Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes

Airline muss

  • Freiwillige suchen, die Plätze aufgeben
  • Folgendes anbieten und dabei Rücksicht auf allfällige Mobilitätsbeschränkungen des Fluggasts und auf die Bedürfnisse unbegleiteter Kinder nehmen:
  • Mahlzeiten und Erfrischungen je nach Wartezeit
  • 2 Telefonanrufe, E-Mails, Faxe oder Telexe
  • Falls notwendig Hotel inkl. Beförderung dorthin
  • Zwischen 125 und 600 Euro Entschädigung, abhängig von Flugdistanz und Alternativtransport.


Rechtzeitig am Gate anwesender Fluggast kann wahlweise

  • auf Reise verzichten
  • Beförderung zu einem anderen Zeitpunkt annehmen
  • Rückerstattung Ticket verlangen

Grosse Verspätung

Je nach Flugdistanz gilt eine Verspätung ab 2, 3 oder 4 Stunden als gross. Fluggast (AUSNAHME: Kostenlos transportierte Fluggäste) hat ab 5 Stunden Verspätung die gleichen Wahlrechte wie bei Nichtbeförderung


Airline

  • muss Gleiches anbieten wie bei der Nichtbeförderung.

Annullierung des Fluges

Airline

  • muss Fluggast rechtzeitig über die Annullierung informieren und/oder eine gleichwertige Alternative zur Beförderung anbieten.
  • Hat im Übrigen gleiche Pflichten wie bei der Nichtbeförderung


Fluggast

  • hat gleiche Rechte wie bei der Nichtbeförderung

Montrealer Abkommen

Die Schweiz hat dieses Abkommen ratifiziert und die Ausführungsbestimmungen erlassen.

Verspätung, Beschädigung oder Verlust des Reisegepäcks

Airline

  • muss für Schäden Ersatz bis ca. 1550 CHF leisten

Ausnahme: Fluggast hat bei Abfertigung höheren Wert deklariert und Zuschlag bezahlt.


Formvorschriften & Fristen

EU-Fluggastverordnung

Die Schweiz hat diese EU – Verordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen.

Keine Anwendbarkeit bei aussergewöhnlichen Umständen wie

Politische Instabilität, Streiks, unerwartete Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder Flugsicherheitsmängel.

Nichtbeförderunggegen den Willen des Fluggastes

Airline muss

  • Fluggast einen schriftlichen Hinweis aushändigen, in welchem die Betreuungs- und Entschädigungsleistungen gemäss der EU-Fluggastverordnung dargelegt werden.

Grosse Verspätung

Airline muss ab 2 Stunden Verspätung dem Fluggast

  • einen schriftlichen Hinweis aushändigen, in welchem die Betreuungs- und Entschädigungsleistungen gemäss der EU-Fluggastverordnung dargelegt werden.
  • die schriftlichen Kontaktangaben der staatlichen Beschwerdestelle (CH: Bundesamt für Zivilluftfahrt) aushändigen.

Annullierung des Fluges

Airline schuldet keine Entschädigung wenn sie den Fluggast

  • mindestens zwei Wochen vor der planmässigen Abflugzeit über die Annullierung informiert,
  • zwischen sieben Tagen und zwei Wochen vor der planmässigen Abflugzeit über die Annullierung informiert und ihm eine alternative Beförderung mit einer Abflugzeit höchstens zwei Stunden früher und einer Ankunftszeit höchstens vier Stunden später als geplant anbietet,
  • weniger als sieben Tage vor der planmässigen Abflugzeit über die Annullierung informiert und ihm eine alternative Beförderung mit einer Abflugzeit höchstens eine Stunde früher und einer Ankunftszeit höchstens zwei Stunden später als geplant anbietet.


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