Fluggastrechte EU/CH

Rechtsweg

EU-Fluggastverordnung

Die Schweiz hat diese EU – Verordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen.

Keine Anwendbarkeit bei aussergewöhnlichen Umständen wie

Politische Instabilität, Streiks, unerwartete Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder Flugsicherheitsmängel.

Herabstufung/ Heraufstufung

Fluggast

  • kann Airline beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) anzeigen, wenn Herabstufung unentgeltlich oder Heraufstufung entgeltlich erfolgt ist.

Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, grosse Verspätung oder Annullierung des Fluges

Fluggast kann

  • Rechte gemäss EU-Fluggastverordnung vor Gericht geltend machen, wenn die Airline ihn nicht ordnungsgemäss über seine Rechte informiert hat und er deswegen einer Ausgleichszahlung zugestimmt hat
  • Rechte gemäss EU-Fluggastverordnung vor Gericht geltend machen, wenn die Airline die Betreuungs- und Entschädigungsleistungen nicht oder nicht in dem geforderten Ausmass erbracht hat
  • Airline beim BAZL anzeigen, wenn diese seine Pflichten aus der Fluggastverordnung verletzt hat


BAZL

  • kann gegen Airline Verwaltungsstrafverfahren eröffnen

Montrealer Abkommen

Die Schweiz hat dieses Abkommen ratifiziert und die Ausführungsbestimmungen erlassen.

Verspätung, Beschädigung oder Verlust des Reisegepäcks

Fluggast

  • kann gegen Airline Klage auf Schadenersatz einreichen


Gericht

  • kann dem Fluggast zusätzlich zum Schadenersatz nach dem Montrealer Abkommen Gerichtskosten und andere Ausgaben für den Rechtsstreit zusprechen.


Formvorschriften & Fristen

Kosten

Zivilverfahren

ACHTUNG:

  • Gerichte inkl. Schlichtungsbehörde können Vorschuss für Gerichtskosten von der klagenden Partei verlangen
  • Gericht verrechnet Vorschuss mit den Gerichtskosten. Klagende Partei muss bei Erfolg Vorschuss bei beklagten Partei selber zurückfordern.
  • Beklagte Partei kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass klagende Partei Sicherheit für Parteientschädigung leistet

EU-Fluggastverordnung

Die Schweiz hat diese EU – Verordnung im Rahmen des Luftverkehrsabkommens übernommen.

Keine Anwendbarkeit bei aussergewöhnlichen Umständen wie

Politische Instabilität, Streiks, unerwartete Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder Flugsicherheitsmängel.

Herabstufung/Heraufstufung

Fluggast

  • kann Airline beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) anzeigen, wenn Herabstufung unentgeltlich oder Heraufstufung entgeltlich erfolgt ist und Airline auf Beschwerde nicht (zufrieden stellend) geantwortet hat.

Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, grosse Verspätung oder Annullierung des Fluges

Fluggast kann

  • gegen Airline an deren Hauptsitz oder am eigenen Wohnsitz sowie am Ort des Abfluges oder der Ankunft auf Schadenersatz verklagen
  • innerhalb der im Landesrecht geltenden Fristen klagen
  • Airline beim BAZL anzeigen, wenn diese seine Pflichten aus der Fluggastverordnung verletzt hat und Airline auf Beschwerde nicht (zufrieden stellend) geantwortet hat.


BAZL

  • kann Airline im Verwaltungsstrafverfahren mit bis zu 20‘000 CHF büssen.

Montrealer Abkommen

Die Schweiz hat dieses Abkommen ratifiziert und die Ausführungsbestimmungen erlassen.

Verspätung, Beschädigung oder Verlust des Reisegepäcks

Fluggast kann

  • gegen Airline an deren Hauptniederlassung oder an ihrer Geschäftsstelle, an welcher der Fluggast mit der Airline den Reisevertrag geschlossen hat, Klage auf Schadenersatz einreichen
  • nur klagen, wenn er Anzeigefristen eingehalten hat
    • Ausnahme: Airline hat arglistig gehandelt
  • nur innerhalb von zwei Jahren, nachdem Flugzeug am Bestimmungsort angekommen ist, klagen.

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