Unfall Motorfahrzeug Inland
Rechtsweg
Unfall mit Personenschaden
(Verletzten) Sozialversicherungsrechtliches Verfahren
Verletzte Person
- Kann Verfügung von Unfallversicherung verlangen, wenn sie mit einer Leistung, Forderung oder Anordnung (bspw. Nichtübernahme von Heilungskosten) nicht einverstanden ist.
- Kann gegen Verfügung bei der Unfallversicherung Einsprache erheben
- Kann gegen Einspracheentscheid beim Kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben.
Unfallversicherung
- kann verletzter Person bei Streitigkeiten über eine Leistung einen Vergleich anbieten
Strafverfahren
Verletzte Person stellt bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde
- bei einfacher Körperverletzung Strafantrag, sofern schädigende Person/deren Haftpflichtversicherung Schuld nicht anerkennt
- bei unklarer Schwere der Körperverletzung Strafantrag, sofern schädigende Person/deren Haftpflichtversicherung Schuld nicht anerkennt
Polizei und Staatsanwaltschaft
- Informieren die verletzte Person über ihre Rechte nach Opferhilfegesetz
- leiten bei schwerer Körperverletzung Strafverfahren von Amtes wegen ein.
Zivilverfahren
Verletzte Person
- kann zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen
- kann nach Schlichtungsverfahren Zivilklage einreichen
Unfall mit Sachschaden
Zivilverfahren
- Geschädigte Person kann gegen Haftpflichtversicherung nach Schlichtungsverfahren Zivilklage einreichen
Formvorschriften & Fristen
Kosten
Zivilverfahren
- Gerichte inkl. Schlichtungsbehörde können Vorschuss für Gerichtskosten von der klagenden Partei verlangen
- Gericht verrechnet Vorschuss mit den Gerichtskosten. Klagende Partei muss bei Erfolg Vorschuss bei beklagten Partei selber zurückfordern.
- Beklagte Partei kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass klagende Partei Sicherheit für Parteientschädigung leistet
Strafverfahren
- Bund und Kantone tragen grundsätzlich Verfahrenskosten
Sozialversicherungsrechtliches Verfahren
- Grundsätzlich kostenlos
Strafantrag
Verletzte Person muss bei einfacher Körperverletzung oder Unklarheit über die Schwere der Körperverletzung
- innerhalb von drei Monaten Strafantrag stellen sowie
- Strafantrag schriftlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsbehörde einreichen oder mündlich zu -Protokoll geben
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
Verletzte Person
- muss Ansprüche aus Motorradunfällen
- innerhalb von zwei Jahren seit dem Tag, an dem sie Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat, spätestens aber nach zehn Jahren geltend machen oder
- falls anwendbar, in der längeren Verjährungsfrist nach Strafrecht geltend machen, diese gilt auch für den Zivilanspruch
- muss Ansprüche nach Opferhilfegesetz
- innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen.
Zivilverfahren
- Verletzte Person muss Ansprüche aus unerlaubter Handlung ein Jahr nach Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach zehn Jahren geltend machen.
Strafverfahren
- bei schwerer Körperverletzung verjährt die Strafverfolgung nach 15 Jahren ab der Verletzung
- bei einfacher vorsätzlicher Körperverletzung verjährt die Strafverfolgung nach 7 Jahren ab der Verletzung
Schlichtungsverfahren
Zivilverfahren
- Zwingend bei Streitwert bis 100‘000 CHF
Rechtsmittel
Zivilverfahren
- Beschwerde
- Berufung
Strafverfahren
- Beschwerde
- Berufung