Unfall Motorfahrzeug Inland

Verhalten nach einem Unfall

Unfall mit Personenschaden (Verletzten)

Verletzte Person (sofern sie dazu noch fähig ist)

  • muss Unfall Arbeitgeber/-in bzw. falls selbstständig oder nicht erwerbstätig direkt der Unfallversicherung melden; muss bei mehreren Arbeitgeber/-innen Unfall Versicherung desjenigen Arbeitgebers melden, bei dem verletzte Person zuletzt tätig und gegen Nichtberufsunfälle versichert war. Bei unterlassener oder verspäteter Unfallmeldung droht Leistungskürzung.
  • sollte unverzüglich zur Ärztin / zum Arzt gehen, damit Unfall dokumentiert ist.
  • Kann sich direkt an Haftpflichtversicherung von dem Unfallverursacher oder von Halter/-in (falls nicht identisch mit Lenker/-in) wenden.
  • Muss alle Auskünfte erteilen, welche zur Abklärung der Versicherungsleistungen notwendig sind
  • Meldet sich beim Nationalen Garantiefonds wenn keine andere Versicherungsdeckung besteht.
  • Kann sich an die Opferberatungsstelle für eine unentgeltliche Beratung wenden.


Arbeitgeber/-in

  • muss nach Kenntnis des Unfalles von Arbeitnehmer/-in Versicherung unverzüglich informieren sofern eine ärztliche Behandlung notwendig ist und/oder eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Bei unterlassener Unfallmeldung droht Kostenüberwälzung.


Halter/-in des Fahrzeugs, mit welchem der Schaden verursacht wurde

  • - meldet Schaden ihrer/seiner Haftpflichtversicherung

Unfall mit Sachschaden

Halter/-in des beschädigten Fahrzeugs

  • Klärt vor Reparatur die Kostenübernahme ab:
    • meldet Unfall seiner Kaskoversicherung, sofern Vollkasko und/ oder sie/er Schuld am Unfall hat oder die Schuldfrage ungeklärt ist
    • meldet sich bei der Haftpflichtversicherung der/des Schadensverursacherin/-s, sofern bekannt und noch notwendig.
    • meldet sich beim Nationalen Garantiefonds wenn keine andere Versicherungsdeckung besteht.


Lenker/-in des beschädigten fremden Fahrzeuges

  • klärt vor Reparatur die Kostenübernahme mit Eigentümer/-in ab
  • meldet Unfall ihrer/seiner Haftpflichtversicherung, sofern Lenker/-in Schuld am Unfall hat und Haftpflichtversicherung das „Lenken fremder Motorfahrzeuge“ abdeckt

Formvorschriften & Fristen

Fristenberechnung

Unfallversicherung

  • Frist beginnt am Tag ihrer Mitteilung zu laufen, wenn
  • sie sich nach Tagen oder Monaten berechnet und
  • sie der Mitteilung an die Parteien bedarf.
  • Frist beginnt am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen, wenn
  • sie nicht der Mitteilung an die Parteien bedarf.

Unfall mit Personenschaden (Verletzten)

Unfallversicherung

Verletzte Person

  • muss Arbeitgeber-/in bzw. falls selbstständig/ nicht erwerbstätig der Unfallversicherung den Unfall unverzüglich melden.
  • kann gegen Verfügung der Unfallversicherung innert 30 Tagen Einspruch erheben

Arbeitgeber/-in

  • muss Unfall unverzüglich nach Kenntnis der Unfallversicherung melden.

Unfallversicherung

  • muss fristgerechte, irrtümlich zugestellte Anmeldung an zuständige Stelle weiterleiten; Frist gilt als gewahrt.
  • muss eine Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen schriftlich verfügen.


Haftpflichtversicherung

  • Forderungen aus Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche Leistungspflicht begründet.
  • Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit Ablauf von 4 Wochen ab Mitteilung der erforderlichen Angaben fällig.


Nationaler Garantiefonds

  • deckt Schäden im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen bei - einem grundsätzlichen Selbstbehalt von 1000 CHF

Unfall mit Sachschaden

Haftpflichtversicherung

  • Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
  • Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit Ablauf von vier Wochen ab Mitteilung der erforderlichen Angaben fällig.

Nationaler Garantiefonds

  • deckt Schäden im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen bei einem Selbstbehalt von 1000 CHF


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