Unfall Motorfahrzeug Inland
Verhalten nach einem Unfall
Unfall mit Personenschaden (Verletzten)
Verletzte Person (sofern sie dazu noch fähig ist)
- muss Unfall Arbeitgeber/-in bzw. falls selbstständig oder nicht erwerbstätig direkt der Unfallversicherung melden; muss bei mehreren Arbeitgeber/-innen Unfall Versicherung desjenigen Arbeitgebers melden, bei dem verletzte Person zuletzt tätig und gegen Nichtberufsunfälle versichert war. Bei unterlassener oder verspäteter Unfallmeldung droht Leistungskürzung.
- sollte unverzüglich zur Ärztin / zum Arzt gehen, damit Unfall dokumentiert ist.
- Kann sich direkt an Haftpflichtversicherung von dem Unfallverursacher oder von Halter/-in (falls nicht identisch mit Lenker/-in) wenden.
- Muss alle Auskünfte erteilen, welche zur Abklärung der Versicherungsleistungen notwendig sind
- Meldet sich beim Nationalen Garantiefonds wenn keine andere Versicherungsdeckung besteht.
- Kann sich an die Opferberatungsstelle für eine unentgeltliche Beratung wenden.
Arbeitgeber/-in
- muss nach Kenntnis des Unfalles von Arbeitnehmer/-in Versicherung unverzüglich informieren sofern eine ärztliche Behandlung notwendig ist und/oder eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Bei unterlassener Unfallmeldung droht Kostenüberwälzung.
Halter/-in des Fahrzeugs, mit welchem der Schaden verursacht wurde
- - meldet Schaden ihrer/seiner Haftpflichtversicherung
Unfall mit Sachschaden
Halter/-in des beschädigten Fahrzeugs
- Klärt vor Reparatur die Kostenübernahme ab:
- meldet Unfall seiner Kaskoversicherung, sofern Vollkasko und/ oder sie/er Schuld am Unfall hat oder die Schuldfrage ungeklärt ist
- meldet sich bei der Haftpflichtversicherung der/des Schadensverursacherin/-s, sofern bekannt und noch notwendig.
- meldet sich beim Nationalen Garantiefonds wenn keine andere Versicherungsdeckung besteht.
Lenker/-in des beschädigten fremden Fahrzeuges
- klärt vor Reparatur die Kostenübernahme mit Eigentümer/-in ab
- meldet Unfall ihrer/seiner Haftpflichtversicherung, sofern Lenker/-in Schuld am Unfall hat und Haftpflichtversicherung das „Lenken fremder Motorfahrzeuge“ abdeckt
Formvorschriften & Fristen
Fristenberechnung
Unfallversicherung
- Frist beginnt am Tag ihrer Mitteilung zu laufen, wenn
- sie sich nach Tagen oder Monaten berechnet und
- sie der Mitteilung an die Parteien bedarf.
- Frist beginnt am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen, wenn
- sie nicht der Mitteilung an die Parteien bedarf.
Unfall mit Personenschaden (Verletzten)
Unfallversicherung
Verletzte Person
- muss Arbeitgeber-/in bzw. falls selbstständig/ nicht erwerbstätig der Unfallversicherung den Unfall unverzüglich melden.
- kann gegen Verfügung der Unfallversicherung innert 30 Tagen Einspruch erheben
Arbeitgeber/-in
- muss Unfall unverzüglich nach Kenntnis der Unfallversicherung melden.
Unfallversicherung
- muss fristgerechte, irrtümlich zugestellte Anmeldung an zuständige Stelle weiterleiten; Frist gilt als gewahrt.
- muss eine Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen schriftlich verfügen.
Haftpflichtversicherung
- Forderungen aus Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche Leistungspflicht begründet.
- Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit Ablauf von 4 Wochen ab Mitteilung der erforderlichen Angaben fällig.
Nationaler Garantiefonds
- deckt Schäden im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen bei - einem grundsätzlichen Selbstbehalt von 1000 CHF
Unfall mit Sachschaden
Haftpflichtversicherung
- Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
- Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit Ablauf von vier Wochen ab Mitteilung der erforderlichen Angaben fällig.
Nationaler Garantiefonds
- deckt Schäden im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen bei einem Selbstbehalt von 1000 CHF