Unfall Motorfahrzeug Inland

Verhalten bei einem Unfall

Verhalten nach einem Unfall

Wer bei einem Unfall die gesetzlichen Pflichten verletzt, macht sich strafbar.

Sicherung der Unfallstelle

Lenker/-in muss

  • sofort anhalten und Unfallfahrzeug auf dem Pannenstreifen (Autobahn) oder an einem anderen sicheren Ort abstellen
  • vor Aussteigen aus dem Fahrzeug Warnblinkanlage einschalten
  • möglichst schnell Unfallstelle absichern
    • Ausnahme: Ist selber oder sind Schutzbefohlene in Gefahr
  • Pannendreieck mindestens 50 Meter, auf Autobahn mind. 100 Meter vor Unfallstelle aufstellen
  • bei Gefahrgutunfall (z.B.: Benzin auf der Fahrbahn) Stelle unverzüglich verlassen
  • darf Fahrbahn möglichst nicht mehr betreten


Mitfahrer/-in / Zeug/-in

  • ist wie Lenker/-in zur Mithilfe verpflichtet

Notruf

Lenker/-in

  • wählt bei Bedarf Notruf 112

Pannendienst

Lenker/-in

  • kontaktiert bei Bedarf Pannendienst

Unfall mit Personenschaden (Verletzten)

Lenker/-in

  • muss Nothilfe leisten, Verletzte wo zwingend notwendig unverzüglich aus der Gefahrenzone bringen und falls notwendig Rettungsdienste alarmieren.
  • muss grundsätzlich Polizei alarmieren
  • sollte Unfallprotokoll ausfüllen
  • muss ohne andere Erlaubnis der Polizei an Unfallstelle bleiben


Mitfahrer/-in / Zeug/-in muss

  • für Hilfe sorgen, wenn nicht beteiligt nur, falls zumutbar
  • auch wenn nicht beteiligt Rettungsdienst und Polizei alarmieren, Verletzte transportieren und Verkehr sichern

Unfall mit Sachschaden

Reiner Selbstunfall

  • Lenker/-in kann Polizei alarmieren


Schaden an fremdem Eigentum

  • Lenker/-in muss Geschädigten benachrichtigen sowie Namen und Adresse angeben
  • Lenker/-in muss unverzüglich Polizei verständigen, wenn er/sie Geschädigte/-n nicht erreichen kann.


Schäden an Verkehrssignalen oder Leitplanken

  • Lenker/-in muss Polizei alarmieren


Formvorschriften & Fristen

Sicherung der Unfallstelle

Lenker/-in

  • muss sofort anhalten und Unfallfahrzeug sicher abstellen


Lenker/-in und weitere Beteiligte

  • dürfen Lage an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nur zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs verändern

Unfallprotokoll

Beteiligte

  • sollten den Unfallhergang zu späteren Beweiszwecken schriftlich und wo sinnvoll mit Fotos festhalten, auch wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist

Unfall mit Personenschaden (Verletzten)

Kleine Schürfungen und Prellungen

Polizei muss

  • Tatbestand aufnehmen wenn beteiligte Person dies verlangt


Weitere Verletzungen

Lenker/-in muss

  • sofort Polizei benachrichtigen

Polizei muss

  • Tatbestand aufnehmen

Unfall mit Sachschaden

Schädigende Person muss sofort

  • geschädigte Person oder sofern dies nicht möglich ist
  • Polizei benachrichtigen.


Geschädigte Person und Haftpflichtversicherung

  • können verlangen, dass Parteien den Schaden unverzüglich feststellen.


Polizei muss

  • Tatbestand aufnehmen wenn beteiligte Person dies verlangt.

Nachträgliche Kenntnis des Unfalls

Erfährt eine beteiligte Person erst nachträglich, dass sie/er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt gewesen sein könnte, so hat sie/er sofort zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden.


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