Unfall Motorfahrzeug Inland
Verhalten bei einem Unfall
Verhalten nach einem Unfall
Wer bei einem Unfall die gesetzlichen Pflichten verletzt, macht sich strafbar.
Sicherung der Unfallstelle
Lenker/-in muss
- sofort anhalten und Unfallfahrzeug auf dem Pannenstreifen (Autobahn) oder an einem anderen sicheren Ort abstellen
- vor Aussteigen aus dem Fahrzeug Warnblinkanlage einschalten
- möglichst schnell Unfallstelle absichern
- Ausnahme: Ist selber oder sind Schutzbefohlene in Gefahr
- Pannendreieck mindestens 50 Meter, auf Autobahn mind. 100 Meter vor Unfallstelle aufstellen
- bei Gefahrgutunfall (z.B.: Benzin auf der Fahrbahn) Stelle unverzüglich verlassen
- darf Fahrbahn möglichst nicht mehr betreten
Mitfahrer/-in / Zeug/-in
- ist wie Lenker/-in zur Mithilfe verpflichtet
Notruf
Lenker/-in
- wählt bei Bedarf Notruf 112
Pannendienst
Lenker/-in
- kontaktiert bei Bedarf Pannendienst
Unfall mit Personenschaden (Verletzten)
Lenker/-in
- muss Nothilfe leisten, Verletzte wo zwingend notwendig unverzüglich aus der Gefahrenzone bringen und falls notwendig Rettungsdienste alarmieren.
- muss grundsätzlich Polizei alarmieren
- sollte Unfallprotokoll ausfüllen
- muss ohne andere Erlaubnis der Polizei an Unfallstelle bleiben
Mitfahrer/-in / Zeug/-in muss
- für Hilfe sorgen, wenn nicht beteiligt nur, falls zumutbar
- auch wenn nicht beteiligt Rettungsdienst und Polizei alarmieren, Verletzte transportieren und Verkehr sichern
Unfall mit Sachschaden
Reiner Selbstunfall
- Lenker/-in kann Polizei alarmieren
Schaden an fremdem Eigentum
- Lenker/-in muss Geschädigten benachrichtigen sowie Namen und Adresse angeben
- Lenker/-in muss unverzüglich Polizei verständigen, wenn er/sie Geschädigte/-n nicht erreichen kann.
Schäden an Verkehrssignalen oder Leitplanken
- Lenker/-in muss Polizei alarmieren
Formvorschriften & Fristen
- Sicherung der Unfallstelle
- Unfallprotokoll
- Unfall mit Personenschaden (Verletzten)
- Unfall mit Sachschaden
- Nachträgliche Kenntnis des Unfalls
Sicherung der Unfallstelle
Lenker/-in
- muss sofort anhalten und Unfallfahrzeug sicher abstellen
Lenker/-in und weitere Beteiligte
- dürfen Lage an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nur zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs verändern
Unfallprotokoll
Beteiligte
- sollten den Unfallhergang zu späteren Beweiszwecken schriftlich und wo sinnvoll mit Fotos festhalten, auch wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist
Unfall mit Personenschaden (Verletzten)
Kleine Schürfungen und Prellungen
Polizei muss
- Tatbestand aufnehmen wenn beteiligte Person dies verlangt
Weitere Verletzungen
Lenker/-in muss
- sofort Polizei benachrichtigen
Polizei muss
- Tatbestand aufnehmen
Unfall mit Sachschaden
Schädigende Person muss sofort
- geschädigte Person oder sofern dies nicht möglich ist
- Polizei benachrichtigen.
Geschädigte Person und Haftpflichtversicherung
- können verlangen, dass Parteien den Schaden unverzüglich feststellen.
Polizei muss
- Tatbestand aufnehmen wenn beteiligte Person dies verlangt.
Nachträgliche Kenntnis des Unfalls
Erfährt eine beteiligte Person erst nachträglich, dass sie/er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt gewesen sein könnte, so hat sie/er sofort zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden.