Eigentum

Hauskauf

Kaufpreis

Verkäufer/-in

  • legt Kaufpreis fest
  • prüft die Zahlungsfähigkeit von Käufer/-in:
    • Zahlungsversprechen von Hypothekargeber oder
    • Vereinbarung Einzahlung auf Sperrkonto des Notariats oder
    • Vereinbarung Verkäuferpfandrecht

Pensionskassengelder

Käufer/-in

  • darf bis zum 50. Altersjahr gesamtes Guthaben für Hauskauf verwenden
  • darf ab dem 50. Altersjahr Guthaben bis zum 50. Altersjahr oder Hälfte des aktuellen Guthabens beziehen, falls letzterer grösser ist

Hypothek

Notariat

  • erhält in der Regel allfälligen Schuldbrief treuhänderisch von Bank Verkäufer/-in zur Weiterleitung Bank Käufer/-in, sobald letztere Kaufpreis auf Notariats-Konto überwiesen hat

Mängel

Verkäufer/-in

  • muss über bekannte Mängel informieren


Der Kaufvertrag für eine bestehende Immobilie kann

  • Mängelrechte ausschliessen
    • AUSNAHME: Arglistig verschwiegene Mängel


Der Kaufvertrag für einen Neubau

  • Gilt ohne Vereinbarung das Obligationenrecht
  • Erklärt die SIA – Norm 118 als anwendbar oder
  • Überträgt die Garantieansprüche an Käufer/-in

Nutzen und Gefahr

Übergang an Käufer/-in

  • ab Grundbucheintrag oder
  • gemäss vertraglicher Regelung

Eigentum

Käufer/-in

  • erwirbt mit Grundbucheintrag das Eigentum

Handwerker-/in Unternehmer-/in

ACHTUNG: Kann Pfandrecht im Grundbuch eintragen lassen

Mieter-/innen

Käufer/-in

  • übernimmt allfällige Mietverhältnisse

Versicherungen

Käufer/-in

  • übernimmt allfällig obligatorische Gebäudeversicherung
  • übernimmt ohne Kündigung die weiteren privaten Versicherungen automatisch

Notariat

Käufer/-in und Verkäufer/-in

  • teilen in der Regel die Kosten 1:1.

Grundbuch

Käufer/-in und Verkäufer/-in

  • teilen in der Regel die je nach Kanton fälligen Eintragungskosten 1:1

Grundstückgewinn

Verkäufer/-in

  • übernimmt Grundstückgewinnsteuer
ACHTUNG

Handänderung

Käufer/-in

  • zahlt je nach Kanton Handänderungssteuer

ACHTUNG: Steuerbehörde hat teilweise gesetzliches Pfandrecht auf Liegenschaft


Formvorschriften & Fristen

Öffentliche Beurkundung

Amtsnotariat oder privates Notariat

  • muss örtlich für das Grundstück zuständig sein
  • erstellt Vertrag
  • ist nicht verpflichtet, Vertrag auf Fairness zu überprüfen
  • liest den Vertrag wortwörtlich vor

Maklervertrag

  • keine Formvorschriften

Reservationsvertrag

muss öffentlich beurkundet sein

AUSNAHME: Vertragsbestandteile, die losgelöst vom Grundstückkauf ausdrücklich eigenständige Bedeutung haben, z.B. Spesenersatz.

Vorvertrag

  • muss öffentlich beurkundet sein
  • wirkt nur zwischen Vertragsparteien. Kauft ein Dritter das Grundstück, ist er vom Vorvertrag nicht betroffen.

Hypothek

  • Vertrag zwischen Kreditgeber/-in und Kreditnehmer/-in: keine Formvorschriften
  • Grundpfandrecht des/der Kreditgeber/-in entsteht mit Eintrag im Grundbuch

Kaufvertrag

  • muss öffentlich beurkundet sein
  • zwingende Punkte: Parteien, Kaufgegenstand, Preis
  • Käufer/-in und Verkäufer/-in
    • müssen persönlich anwesend sein und sich durch Pass oder ID ausweisen oder
    • sich vertreten lassen, indem sie Vollmacht erteilen
      • AUSNAHME: Versteigerung

Bewilligungspflicht für Ausländer/-innen

  • gilt für Ausländer/-innen mit Wohnsitz im Ausland oder der Schweiz
    • AUSNAHMEN: Bürger/-innen EG/EFTA sowie Besitzer/-innen Niederlassungsbewilligung C

Grundbucheintrag

Verkäufer/-in

  • meldet Eintrag an

Bauhandwerkerpfandrecht

Handwerker/-in oder Unternehmer/-in

  • kann bis 4 Monate nach Vollendung Arbeit Pfandrecht im Grundbuch eintragen lassen

Mängel

Verkäufer/-in

  • hat bei bestehender Baute 5 Jahre Gewährleistungsfrist ab Eigentumserwerb
  • kann Gewährleistung vertraglich streichen
    • AUSNAHMEN: Arglist ist nicht geschützt
  • bei Arglist 10 Jahre Gewährleistungsfrist ab Eigentumserwerb


Käufer/-in

  • muss entdeckten Mangel sofort rügen
    • AUSNAHMEN: zweijährige Rügefrist, falls mit Verkäufer/-in vereinbart dass SIA – Norm 118 anwendbar ist.
      • kann zur Sicherheit 5-10% der Bausumme zurückbehalten


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