Selbstständige/-r
Die Auflösung des Unternehmens
Auflösung Firma
Freiwillig
Einzelunternehmung oder Kollektivgesellschaft
- stellt Antrag auf Löschung Handelsregistereintrag
GmbH oder AG
- Gesellschafter/-innen beschliessen Auflösung und ernennen Liquidator-/in
- Liquidatoren stellen Antrag auf Löschung Handelsregistereintrag
- Liquidator-/in lässt im Schweizerischen Handelsblatt drei Schuldenrufe veröffentlichen, damit allfällige Gläubiger-/innen von der Auflösung erfahren
- Liquidator-/in verwertet Unternehmen, wenn Schulden nicht gedeckt werden können verkündet ein Gericht den Konkurs.
- nach Abschluss der Verwertung verlangt Liquidator-/in die Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister
Konkurs
Unternehmen
- erstellt Zwischenbilanz und legt sie der Revisionsstelle zur Überprüfung vor oder akzeptiert Einleitung Konkursverfahren nach Nichtbezahlung einer Forderung
- falls Unternehmen mehr Schulden als Aktiven hat, muss sie grundsätzlich Gericht informieren, welches das Konkursverfahren einleitet
- Gericht verkündet Konkurs, Konkursamt beginnt mit der Liquidation der Firma
- Gericht schliesst Verfahren, was im Amtsblatt veröffentlicht wird
- Löschung des Unternehmens aus Handelsregister
- Einzelunternehmung / Kollektivgesellschaft: Inhaber-/in und Gesellschafter-/innen haften nach Löschung des Unternehmens weiter für deren Schulden
- GmbH/AG: Gesellschafter-/innen haften nach Löschung der Firma nicht für deren Schulden: AUSNAHME Durchgriff!
Mitarbeitende
Unternehmen (freiwillige Auflösung)
- kündigt Arbeitsverträge ordentlich
- beachtet allfällig anwendbare Vorschriften zur Massenentlassung
- kündigt Arbeitsverträge ordentlich
Firmeninhaber-/in
Gesellschafter/-in Einzelunternehmung/Kollektivgesellschaft:
- selbstständige Erwerbstätigkeit, deswegen grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
GmbH/AG:
- erst Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie Firma liquidieren bzw. verkaufen und aus dem Verwaltungsrat austreten
Formvorschriften & Fristen
- Freiwillige Auflösung
- Mitarbeitende/-r
- Arbeitslosenentschädigung: Firmeninhaber/-in, Gesellschafter/-in
- Ausländische Firmeninhaber/-in, Gesellschafter/-in
Freiwillige Auflösung
Firma Einzelunternehmung
- keine Formvorschriften; Firmeninhaber/-in beantragt bei allfälligem Handelsregistereintrag dessen Löschung
Kollektivgesellschaft
- Gesellschafter/-innen beantragen Löschung des Handelsregistereintrages
GmbH oder AG
- nach Liquidationsbeschluss behält Gesellschaft juristische Persönlichkeit mit Zusatz „in Liquidation“, Notar/-in beurkundet Liquidationsbeschluss öffentlich (GmbH/AG)
- Verteilung Restvermögen frühestens 1 Jahr bzw. 3 Monate, wenn ok durch Revisionsexperte/-in nach letztem Schuldenruf
- Unternehmen bzw. Liquidatoren stellen Antrag auf Löschung Handelsregistereintrag (GmbH/AG)
Mitarbeitende/-r
Unternehmen (freiwillige Auflösung)
- kündigt Arbeitsverträge innert der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen
- bei allfälliger Massenentlassung
- Arbeitsverhältnis endet 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das Arbeitsamt
- AUSNAHME: wenn Kündigung vertraglich oder von Gesetzes wegen auf späteren Zeitpunkt vorgesehen
Arbeitslosenentschädigung: Firmeninhaber/-in, Gesellschafter/-in
Einzelunternehmung/Kollektivgesellschaft:
- Ausgleichskasse qualifiziert Firmeninhaber-/in bzw. entscheidet über Anspruch: Gesellschafter-/in ist in der Regel selbstständig, deswegen grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen arbeitgeberähnlichen Stellung; AUSNAHME: Auflösung, Konkurs oder Verkauf des Betriebs sowie Kündigung mit Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung bzw. vollständiger Austritt aus dem Unternehmen
GmbH/AG:
- Ausgleichskasse entscheidet über Anspruch Gesellschafter/-in auf Arbeitslosengeld mit Hilfe von Dokumenten wie dem Handelsregisterauszug, Arbeitsverträgen oder Steuerlicher Veranlagung
Ausländische Firmeninhaber/-in, Gesellschafter/-in
Bürger/-in EU-/EFTA-Staat
- mit Niederlassungsbewilligung C: Keine Auswirkungen
- mit Aufenthaltsbewilligung B: Aufenthaltsbewilligung kann verloren gehen, wenn nicht genügend finanzielle Mittel und ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachgewiesen werden kann; Stellensuche möglich
Bürger/-in Drittstaat
- mit Niederlassungsbewilligung C: Keine Auswirkungen
- mit Aufenthaltsbewilligungen L und B sind Kantonswechsel und Wechsel in Unselbständigkeit bewilligungspflichtig
- mit Grenzgängerbewilligung G: nur gültig für die Grenzzone des Kantons, welcher Bewilligung erteilt hat