Selbstständige/-r

Die Auflösung des Unternehmens

Auflösung Firma

Freiwillig

Einzelunternehmung oder Kollektivgesellschaft

  • stellt Antrag auf Löschung Handelsregistereintrag


GmbH oder AG

  • Gesellschafter/-innen beschliessen Auflösung und ernennen Liquidator-/in
  • Liquidatoren stellen Antrag auf Löschung Handelsregistereintrag
  • Liquidator-/in lässt im Schweizerischen Handelsblatt drei Schuldenrufe veröffentlichen, damit allfällige Gläubiger-/innen von der Auflösung erfahren
  • Liquidator-/in verwertet Unternehmen, wenn Schulden nicht gedeckt werden können verkündet ein Gericht den Konkurs.
  • nach Abschluss der Verwertung verlangt Liquidator-/in die Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister


Konkurs

Unternehmen

  • erstellt Zwischenbilanz und legt sie der Revisionsstelle zur Überprüfung vor oder akzeptiert Einleitung Konkursverfahren nach Nichtbezahlung einer Forderung
  • falls Unternehmen mehr Schulden als Aktiven hat, muss sie grundsätzlich Gericht informieren, welches das Konkursverfahren einleitet
  • Gericht verkündet Konkurs, Konkursamt beginnt mit der Liquidation der Firma
  • Gericht schliesst Verfahren, was im Amtsblatt veröffentlicht wird
  • Löschung des Unternehmens aus Handelsregister
  • Einzelunternehmung / Kollektivgesellschaft: Inhaber-/in und Gesellschafter-/innen haften nach Löschung des Unternehmens weiter für deren Schulden
  • GmbH/AG: Gesellschafter-/innen haften nach Löschung der Firma nicht für deren Schulden: AUSNAHME Durchgriff!

Mitarbeitende

Unternehmen (freiwillige Auflösung)

  • kündigt Arbeitsverträge ordentlich
  • beachtet allfällig anwendbare Vorschriften zur Massenentlassung



  • kündigt Arbeitsverträge ordentlich

Firmeninhaber-/in

Gesellschafter/-in Einzelunternehmung/Kollektivgesellschaft:

  • selbstständige Erwerbstätigkeit, deswegen grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld


GmbH/AG:

  • erst Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie Firma liquidieren bzw. verkaufen und aus dem Verwaltungsrat austreten

Formvorschriften & Fristen

Freiwillige Auflösung

Firma Einzelunternehmung

  • keine Formvorschriften; Firmeninhaber/-in beantragt bei allfälligem Handelsregistereintrag dessen Löschung


Kollektivgesellschaft

  • Gesellschafter/-innen beantragen Löschung des Handelsregistereintrages


GmbH oder AG

  • nach Liquidationsbeschluss behält Gesellschaft juristische Persönlichkeit mit Zusatz „in Liquidation“, Notar/-in beurkundet Liquidationsbeschluss öffentlich (GmbH/AG)
  • Verteilung Restvermögen frühestens 1 Jahr bzw. 3 Monate, wenn ok durch Revisionsexperte/-in nach letztem Schuldenruf
  • Unternehmen bzw. Liquidatoren stellen Antrag auf Löschung Handelsregistereintrag (GmbH/AG)

Mitarbeitende/-r

Unternehmen (freiwillige Auflösung)

  • kündigt Arbeitsverträge innert der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen
  • bei allfälliger Massenentlassung
    • Arbeitsverhältnis endet 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das Arbeitsamt
      • AUSNAHME: wenn Kündigung vertraglich oder von Gesetzes wegen auf späteren Zeitpunkt vorgesehen

Arbeitslosenentschädigung: Firmeninhaber/-in, Gesellschafter/-in

Einzelunternehmung/Kollektivgesellschaft:

  • Ausgleichskasse qualifiziert Firmeninhaber-/in bzw. entscheidet über Anspruch: Gesellschafter-/in ist in der Regel selbstständig, deswegen grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen arbeitgeberähnlichen Stellung; AUSNAHME: Auflösung, Konkurs oder Verkauf des Betriebs sowie Kündigung mit Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung bzw. vollständiger Austritt aus dem Unternehmen


GmbH/AG:

  • Ausgleichskasse entscheidet über Anspruch Gesellschafter/-in auf Arbeitslosengeld mit Hilfe von Dokumenten wie dem Handelsregisterauszug, Arbeitsverträgen oder Steuerlicher Veranlagung

Ausländische Firmeninhaber/-in, Gesellschafter/-in

Bürger/-in EU-/EFTA-Staat

  • mit Niederlassungsbewilligung C: Keine Auswirkungen
  • mit Aufenthaltsbewilligung B: Aufenthaltsbewilligung kann verloren gehen, wenn nicht genügend finanzielle Mittel und ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachgewiesen werden kann; Stellensuche möglich


Bürger/-in Drittstaat

  • mit Niederlassungsbewilligung C: Keine Auswirkungen
  • mit Aufenthaltsbewilligungen L und B sind Kantonswechsel und Wechsel in Unselbständigkeit bewilligungspflichtig
  • mit Grenzgängerbewilligung G: nur gültig für die Grenzzone des Kantons, welcher Bewilligung erteilt hat


Finden Sie dieses Dokument hilfreich?