Selbstständige/-r
Rechtsweg
Firmengründung
Handelsregisteramt
- prüft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung
- stellt bei Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation dem Gericht den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen
Dritte
- können gegen Eintrag Einspruch erheben, worauf Handelsregisteramt die Eintragung vorläufig nicht vornimmt: Registersperre; Gericht entscheidet auf Gesuch des Dritten hin über Registersperre
Eidgenössisches Amt für Handelsregister (EHRA)
- erhält die Einträge vom kantonalen Handelsregisteramt und prüft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung
- verweigert das EHRA die Genehmigung endgültig, erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung
Unternehmen kann Beschwerde einlegen gegen Verfügungen
- des Handelsregisteramts: bei kantonal bezeichneter Instanz
- des EHRA: Beim Bundesverwaltungsgericht
Mehrwertsteuer
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
- betreibt Unternehmen bei Nichtbezahlung nach Mahnung, erlässt bei allfälligem Rechtsvorschlag Verfügung und allfällig Einspracheentscheid
Unternehmen
- kann beim Bundesgericht Beschwerde gegen Einspracheentscheid einlegen
Sozialversicherungen
Unternehmensgründer/-in
- kann die Verweigerung der Anerkennung der Selbstständigkeit durch die Ausgleichskasse beim kantonalen (Sozial-)Versicherungsgericht anfechten
- kann gegen den Anfechtungsentscheid beim Bundesgericht Beschwerde einreichen
Angestellte/-r kann
- beim kantonalen (Sozial-)Versicherungsgericht die allfällige Nachzahlung nicht beglichener Arbeitgeber-/innenbeiträge fordern
- gegen Entscheid des kantonalen (Sozial-) Versicherungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht einreichen
Berufsausübungsbewilligung
Selbstständigerwerbende/-r
- kann Ablehnung der Berufsausübungsbewilligung bei der jeweiligen kantonalen Instanz anfechten
- kann Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid beim Bundesgericht einlegen
Buchführung
Kantonales Gericht kann Unternehmensgründer/-in bzw. Gesellschafter/-in
- bei Unterlassung der Buchführungspflicht bzw. bei der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher mit Freiheits- oder Geldstrafe belegen
Formvorschriften & Fristen
Firmengründung
Kantonales Handelsregisteramt (HRA)
- beantragt beim Gericht Massnahmen, wenn zwingende gesetzliche Organisationsbestimmungen verletzt sind
- errichtet Registersperre, wenn Dritte Einspruch gegen Eintrag eingelegt haben. Gericht entscheidet über Registersperre.
Eidgenössisches Amt für Handelsregister (EHRA)
- verweigert das EHRA die Genehmigung der Einträge des HRA endgültig, erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung
Unternehmung kann Beschwerde einlegen gegen Verfügungen
- des HRA: bei kantonal bezeichneter Instanz
- des EHRA: Beim Bundesverwaltungsgericht
Mehrwertsteuer
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
- ist für Beseitigung des Rechtsvorschlages im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig
Sozialversicherungen
Unternehmensgründer/-in / Unternehmeninhaber/-in kann
- Verfügungen der Ausgleichskasse beim kantonalen (Sozial-)Versicherungsgericht anfechten
Angestellte/-r kann
- beim kantonalen (Sozial-)Versicherungsgericht Nachzahlung nicht beglichener Beiträge Arbeitgeber/-in fordern
- bei der Stiftung Auffangeinrichtung nicht beglichene Pensionskassebeiträge melden
Berufsausübungsbewilligung
Selbstständigerwerbende/-r
- kann Behördenentscheid bei der jeweiligen kantonalen Instanz anfechten
Buchführung
Kantonales Gericht
- kann Unternehmensgründer/-in bzw. Gesellschafter/-in wegen Unterlassung der Buchführung bzw. wegen der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher bestrafen
Konkurs
- Gläubiger/-in stellt 20 Tage seit Zustellung Konkursandrohung Konkursbegehren (Betreibungsverfahren); oder Firma teilt Überschuldung Gericht mit (Konkurs auf eigenes Begehren)
- Gericht
- weist öffentlich darauf hin, dass Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert 10 Tagen Gläubiger Durchführung verlangt oder
- verkündet Konkurs
- Konkursamt macht Eröffnung Konkurs öffentlich bekannt
- summarisch: Gläubiger/-in müssen Forderungen innert eines Monats dem Konkursamt eingeben
- ordentlich: Erste Gläubigerversammlung findet spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung statt; Gläubiger-/innen müssen Forderungen innert eines Monats dem Konkursamt eingeben; Konkursverwaltung erstellt und veröffentlicht Kollokationsplan, Gläubiger/-innen können diesen innerhalb 20 Tagen anfechten
- Konkursverfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Eröffnung durchgeführt sein; Konkursamt veröffentlicht Gerichtsentscheid über Abschluss Verfahren