Selbstständige/-r

Rechtsweg

Firmengründung

Handelsregisteramt

  • prüft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung
  • stellt bei Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation dem Gericht den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen


Dritte

  • können gegen Eintrag Einspruch erheben, worauf Handelsregisteramt die Eintragung vorläufig nicht vornimmt: Registersperre; Gericht entscheidet auf Gesuch des Dritten hin über Registersperre


Eidgenössisches Amt für Handelsregister (EHRA)

  • erhält die Einträge vom kantonalen Handelsregisteramt und prüft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung
  • verweigert das EHRA die Genehmigung endgültig, erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung


Unternehmen kann Beschwerde einlegen gegen Verfügungen

  • des Handelsregisteramts: bei kantonal bezeichneter Instanz
  • des EHRA: Beim Bundesverwaltungsgericht


Mehrwertsteuer

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

  • betreibt Unternehmen bei Nichtbezahlung nach Mahnung, erlässt bei allfälligem Rechtsvorschlag Verfügung und allfällig Einspracheentscheid


Unternehmen

  • kann beim Bundesgericht Beschwerde gegen Einspracheentscheid einlegen


Sozialversicherungen

Unternehmensgründer/-in

  • kann die Verweigerung der Anerkennung der Selbstständigkeit durch die Ausgleichskasse beim kantonalen (Sozial-)Versicherungsgericht anfechten
  • kann gegen den Anfechtungsentscheid beim Bundesgericht Beschwerde einreichen


Angestellte/-r kann

  • beim kantonalen (Sozial-)Versicherungsgericht die allfällige Nachzahlung nicht beglichener Arbeitgeber-/innenbeiträge fordern
  • gegen Entscheid des kantonalen (Sozial-) Versicherungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht einreichen


Berufsausübungsbewilligung

Selbstständigerwerbende/-r

  • kann Ablehnung der Berufsausübungsbewilligung bei der jeweiligen kantonalen Instanz anfechten
  • kann Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid beim Bundesgericht einlegen


Buchführung

Kantonales Gericht kann Unternehmensgründer/-in bzw. Gesellschafter/-in

  • bei Unterlassung der Buchführungspflicht bzw. bei der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher mit Freiheits- oder Geldstrafe belegen

Formvorschriften & Fristen

Firmengründung

Kantonales Handelsregisteramt (HRA)

  • beantragt beim Gericht Massnahmen, wenn zwingende gesetzliche Organisationsbestimmungen verletzt sind
  • errichtet Registersperre, wenn Dritte Einspruch gegen Eintrag eingelegt haben. Gericht entscheidet über Registersperre.


Eidgenössisches Amt für Handelsregister (EHRA)

  • verweigert das EHRA die Genehmigung der Einträge des HRA endgültig, erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung


Unternehmung kann Beschwerde einlegen gegen Verfügungen

  • des HRA: bei kantonal bezeichneter Instanz
  • des EHRA: Beim Bundesverwaltungsgericht

Mehrwertsteuer

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

  • ist für Beseitigung des Rechtsvorschlages im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig

Sozialversicherungen

Unternehmensgründer/-in / Unternehmeninhaber/-in kann

  • Verfügungen der Ausgleichskasse beim kantonalen (Sozial-)Versicherungsgericht anfechten


Angestellte/-r kann

  • beim kantonalen (Sozial-)Versicherungsgericht Nachzahlung nicht beglichener Beiträge Arbeitgeber/-in fordern
  • bei der Stiftung Auffangeinrichtung nicht beglichene Pensionskassebeiträge melden

Berufsausübungsbewilligung

Selbstständigerwerbende/-r

  • kann Behördenentscheid bei der jeweiligen kantonalen Instanz anfechten

Buchführung

Kantonales Gericht

  • kann Unternehmensgründer/-in bzw. Gesellschafter/-in wegen Unterlassung der Buchführung bzw. wegen der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher bestrafen

Konkurs

  • Gläubiger/-in stellt 20 Tage seit Zustellung Konkursandrohung Konkursbegehren (Betreibungsverfahren); oder Firma teilt Überschuldung Gericht mit (Konkurs auf eigenes Begehren)
  • Gericht
    • weist öffentlich darauf hin, dass Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert 10 Tagen Gläubiger Durchführung verlangt oder
    • verkündet Konkurs
  • Konkursamt macht Eröffnung Konkurs öffentlich bekannt
    • summarisch: Gläubiger/-in müssen Forderungen innert eines Monats dem Konkursamt eingeben
    • ordentlich: Erste Gläubigerversammlung findet spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung statt; Gläubiger-/innen müssen Forderungen innert eines Monats dem Konkursamt eingeben; Konkursverwaltung erstellt und veröffentlicht Kollokationsplan, Gläubiger/-innen können diesen innerhalb 20 Tagen anfechten
  • Konkursverfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Eröffnung durchgeführt sein; Konkursamt veröffentlicht Gerichtsentscheid über Abschluss Verfahren


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