Miete
Kündigung und Übergabe
Kündigung
Mieter/-in
- muss Kündigung nicht begründen
Vermieter/-in
- muss Kündigung auf Nachfrage begründen und dabei ein schützenswertes Motiv darlegen: z.B. Eigenbedarf, Zahlungsrückstand Mieter/-in
- keine schützenswerte Motive sind z.B. Schikane oder Verwendung der Kündigung als Druckmittel, um eine Vertragsänderung durchzusetzen
Wohnungsbesichtigung
Mieter/-in
- muss Besichtigung durch mögliche Nachmieter/-in tolerieren
Wiederherstellung ursprünglicher Zustand
Mieter/-in
- muss Veränderungen der Wohnung rückgängig machen, sofern Vermieter/-in diese nicht genehmigt hat
Reinigung
Mieter/-in
- muss Wohnung gründlich putzen
ACHTUNG: Nordwestschweiz: Besenrein
Übergabeprotokoll
- Nicht vorgeschrieben
- Mängel präzise beschreiben, um Unklarheiten zu vermeiden
Mieter/-in
- bestätigt mit Unterschrift, die Reparatur der Schäden zu bezahlen
- vermerkt allfällige Ausnahmen (z.B. keine Bezahlung des defekten, bereits amortisierten Backofens)
- kann Unterschrift verweigern, wenn Protokoll nicht korrekt
Schlüsselübergabe
Mieter/-in muss
- alle Wohnungsschlüssel, auch selbst angefertigte, übergeben
- allfällig verlorene Wohnungsschlüssel ersetzen und nachweisen, dass diese nicht identifizierbar sind, andernfalls kann Vermieter/-in Kosten für neues Schloss überwälzen
Mietzinskaution
Mieter/-in
- kann, sofern keine Reparaturen notwendig sind, mit Übergabeprotokoll Auszahlung verlangen
Vermieter/-in
- muss Kaution nach Wohnungsabgabe und Schlussrechnung auszahlen
Formvorschriften & Fristen
- Kündigung
- Kündigungsfrist
- Kündigungstermin
- Schwere Mängel
- Nachmiete
- Tod Mieter/-in
- Zahlungsverzug Mieter/-in
- Wohnungsübergabe
- Mietzinskaution
- Nebenkosten
Kündigung
Vermieter/-in
- schickt offizielles Formular an alle Wohnungsmieter/-innen
- begründet Kündigung auf Verlangen Mieter/-in
Mieter/-in
Kündigungsfrist
- mindestens 3 Monate, kann vertraglich verlängert werden.
- Vertragspartei stellt sicher, dass andere Vertragspartei Kündigung mindestens einen Tag vor Beginn der Kündigungsfrist erhält. Bei Abwesenheit Vertragspartei gilt erster Tag bzw. Werktag (Liegenschaftsverwaltung) der Abholfrist als Empfangsdatum.
- verspätete Kündigung gilt auf den nächsten Kündigungstermin
Kündigungstermin
Kündigungstermin vertraglich, ortsüblich oder nicht bestimmt.
Schwere Mängel
Mieter/-in
- rügt Mangel sofort und schriftlich (= unterzeichnet von Hand)
- setzt angemessene Frist zur Behebung. Kann nach unbenutzt abgelaufener Frist fristlos kündigen
Nachmiete
Vermieter/-in
- prüft Angaben zu Nachmieter/-in innert ca. 30 Tagen
Mieter/-in
- ist ab (geplanter) Vertragsübernahme durch zumutbare/-n Nachmieter/-in befreit
Tod Mieter/-in
Erbe/Erbinnen
- haben Kündigungsfrist von drei Monaten (falls vorhanden: auf ortsüblichen Kündigungstermin)
Zahlungsverzug Mieter/-in
Vermieter/-in setzt
- mindestens 30 Tage Frist zur Zahlung
- nach unbenutztem Fristablauf mindestens 30 Tage Auszugsfrist.
Wohnungsübergabe
spätestens am letzten Tag der Mietdauer bzw. am darauf folgenden Werktag zu Geschäftszeit.
Mietzinskaution
Mieter/-in kann Kaution zurückfordern
- von Vermieter/-in sofort nach Auszug, sofern keine Schäden
- von Bank 1 Jahr ab Vertragsende, falls kein laufendes Verfahren
Nebenkosten
Mieter/-in
- fordert zu viel bezahlte Nebenkosten spätestens ein Jahr nach Kenntnis sowie spätestens 10 Jahre nach Zahlung zurück
Vermieter/-in