Miete
Wohnungssuche und Einzug
Ausschreibung
Höhe der Provision für Wohnungsvermittler/-in ist je nach Kanton begrenzt
Referenzauskünfte
Vermieter/-in
- darf Referenzauskünfte einholen/Zahlungsfähigkeit überprüfen
Mietparteien
Vermieter/-in ist
- Eigentümer/-in der Liegenschaft (allfällige Verwaltung ist Vertreterin)
Mieter/-innen sind
- beide Personen von verheirateten /verpartnerten Paaren
- alle, die als Mieter/-innen unterzeichnen; haben jeweils gleiche Pflichten und Rechte gegenüber Vermieter/-in
Untermieter/-in ist
- keine Mietpartei
- grundsätzlich zulässig, auch wenn im Vertrag verboten (muss Vermieter/-in informieren)
Mietzins
Vermieter/-in
- muss Auskunft über vorherigen Mietzins geben, je nach Kanton auch ohne Nachfrage
- kann Indexmiete, Mietzins nach Referenzzinssatz oder Staffelmiete verlangen
Mieter/-in
- kann zu hohen Mietzins bei Schlichtungsbehörde anfechten bei: Wohnungsknappheit, persönlicher Notlage, Erhöhung Mietzins mehr als 10% ohne Sanierung, zu hoher Rendite, fehlender Orts- und Quartierüblichkeit
Nebenkosten
Mieter/-in
- schuldet Nebenkosten nur, wenn vereinbart
Mietzinskaution
Vermieter/-in
- kann maximal drei Monatsmietzinse verlangen
- D-CH: Bruttomietzinse, W-CH: Nettomietzinse
Mieter/-in
- überweist Kaution auf Sperrkonto
Nebenräume
Mieter/-in
- hat nur Nutzungsrecht, wenn dies vereinbart wurde
Bezug
Mieter/-in
- hat bei nicht bezugsbereiter Wohnung Recht auf Schadenersatz und/oder nach einer kurzen Nachfrist auf Vertragsrücktritt, sofern Vermieter/-in dafür verantwortlich
Mängel
Vermieter/-in
- muss Mängel vor Mietbeginn beheben
- muss ohne Übernahmeprotokoll allfällige spätere Mängel nachweisen
Mieter/-in
- darf Rückgabeprotokoll Vormieter/-in einsehen
Formvorschriften & Fristen
- Einzahlung Kaution
- Kündigung vor Mietbeginn
- Unbenutzbare Wohnung
- Verspäteter Wohnungsbezug
- Wohnungsübergabe
- Mängel beim Einzug
- Anfangsmietzins
Einzahlung Kaution
zu vereinbartem Zeitpunkt
Kündigung vor Mietbeginn
Kündigungsfrist für Mieter/-in
- beginnt frühestens zum Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns zu laufen.
Unbenutzbare Wohnung
Mieter/-in
- muss Vermieter/-in grundsätzlich angemessene Nachfrist setzen, um die Wohnung benutzbar zu machen
- kann nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen
Verspäteter Wohnungsbezug
Mieter/-in schuldet
- bei eigenem Verschulden: Mietzins ab vertraglichem Mietbeginn
- falls Wohnung nicht bezugsbereit: Mietzins ab möglichem Einzug
Wohnungsübergabe
ab erstem Tag der Mietdauer bzw. dem ersten folgenden Werktag
Mieter/-in
- setzt angemessene Nachfrist, wenn Vermieter/-in Wohnung nicht vereinbarungsgemäss übergibt.
- kann nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
Mängel beim Einzug
Mieter/-in
- kann vom/von Vermieter/-in bei Unterzeichnung Mietvertrag schriftliche Zusicherung der Mängelbehebung verlangen
- schickt Mängelliste spätestens 10 Tage nach Einzug Vermieter/-in
Anfangsmietzins
Mieter/-in
- kann Mietzins innerhalb 30 Tage ab Einzug anfechten