Miete
Wohnungssuche und Einzug
- Ausschreibung
- Referenzauskünfte
- Mietparteien
- Mietzins
- Nebenkosten
- Mietzinskaution
- Nebenräume
- Bezug
- Mängel
- Formvorschriften & Fristen
Ausschreibung
Höhe der Provision für Wohnungsvermittler/-in ist je nach Kanton begrenzt
Eingeschränkte Revision. Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt, muss die GmbH ihre Jahresrechnung grundsätzlich durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen. Auch hier muss die Revisionsstelle unabhängig sein, wobei die Unabhängigkeit deutlich weniger weit geht als bei der Revisionsstelle der ordentlichen Revision: Das Mitwirken des Revisors bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen ist zulässig. Besteht das Risiko der Beeinflussung, muss die GmbH die verlässliche Prüfung durch organisatorische und personelle Massnahmen sicher stellen.
In der eingeschränkten Revision muss der Revisor die Jahresrechnung und die Gewinnverwendung prüfen und der Gesellschafterversammlung einen von ihm unterzeichneten Kurzbericht zustellen. Ist die GmbH offensichtlich überschuldet und unterlässt die Geschäftsleitung eine Anzeige, meldet der Revisor die Überschuldung dem Gericht.
Verzicht auf eingeschränkte Revision. Hat die GmbH nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, kann sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichten.
Aufgepasst: Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und die GmbH muss ihn vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt anmelden.
Referenzauskünfte
Vermieter/-in
- darf Referenzauskünfte einholen/Zahlungsfähigkeit überprüfen
Mietparteien
Vermieter/-in ist
- Eigentümer/-in der Liegenschaft (allfällige Verwaltung ist Vertreterin)
Mieter/-innen sind
- beide Personen von verheirateten /verpartnerten Paaren
- alle, die als Mieter/-innen unterzeichnen; haben jeweils gleiche Pflichten und Rechte gegenüber Vermieter/-in
Untermieter/-in ist
- keine Mietpartei
- grundsätzlich zulässig, auch wenn im Vertrag verboten (muss Vermieter/-in informieren)
Mietzins
Vermieter/-in
- muss Auskunft über vorherigen Mietzins geben, je nach Kanton auch ohne Nachfrage
- kann Indexmiete, Mietzins nach Referenzzinssatz oder Staffelmiete verlangen
Mieter/-in
- kann zu hohen Mietzins bei Schlichtungsbehörde anfechten bei: Wohnungsknappheit, persönlicher Notlage, Erhöhung Mietzins mehr als 10% ohne Sanierung, zu hoher Rendite, fehlender Orts- und Quartierüblichkeit
Nebenkosten
Mieter/-in
- schuldet Nebenkosten nur, wenn vereinbart
Mietzinskaution
Vermieter/-in
- kann maximal drei Monatsmietzinse verlangen
- D-CH: Bruttomietzinse, W-CH: Nettomietzinse
Mieter/-in
- überweist Kaution auf Sperrkonto
Nebenräume
Mieter/-in
- hat nur Nutzungsrecht, wenn dies vereinbart wurde
Bezug
Mieter/-in
- hat bei nicht bezugsbereiter Wohnung Recht auf Schadenersatz und/oder nach einer kurzen Nachfrist auf Vertragsrücktritt, sofern Vermieter/-in dafür verantwortlich
Mängel
Vermieter/-in
- muss Mängel vor Mietbeginn beheben
- muss ohne Übernahmeprotokoll allfällige spätere Mängel nachweisen
Mieter/-in
- darf Rückgabeprotokoll Vormieter/-in einsehen
Formvorschriften & Fristen
- Einzahlung Kaution
- Kündigung vor Mietbeginn
- Unbenutzbare Wohnung
- Verspäteter Wohnungsbezug
- Wohnungsübergabe
- Mängel beim Einzug
- Anfangsmietzins
Einzahlung Kaution
zu vereinbartem Zeitpunkt
Kündigung vor Mietbeginn
Kündigungsfrist für Mieter/-in
- beginnt frühestens zum Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns zu laufen.
Unbenutzbare Wohnung
Mieter/-in
- muss Vermieter/-in grundsätzlich angemessene Nachfrist setzen, um die Wohnung benutzbar zu machen
- kann nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen
Verspäteter Wohnungsbezug
Mieter/-in schuldet
- bei eigenem Verschulden: Mietzins ab vertraglichem Mietbeginn
- falls Wohnung nicht bezugsbereit: Mietzins ab möglichem Einzug
Wohnungsübergabe
ab erstem Tag der Mietdauer bzw. dem ersten folgenden Werktag
Mieter/-in
- setzt angemessene Nachfrist, wenn Vermieter/-in Wohnung nicht vereinbarungsgemäss übergibt.
- kann nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
Mängel beim Einzug
Mieter/-in
- kann vom/von Vermieter/-in bei Unterzeichnung Mietvertrag schriftliche Zusicherung der Mängelbehebung verlangen
- schickt Mängelliste spätestens 10 Tage nach Einzug Vermieter/-in
Anfangsmietzins
Mieter/-in
- kann Mietzins innerhalb 30 Tage ab Einzug anfechten