Miete

Wohnungssuche und Einzug

Ausschreibung

Höhe der Provision für Wohnungsvermittler/-in ist je nach Kanton begrenzt

Referenzauskünfte

Vermieter/-in

  • darf Referenzauskünfte einholen/Zahlungsfähigkeit überprüfen

Mietparteien

Vermieter/-in ist

  • Eigentümer/-in der Liegenschaft (allfällige Verwaltung ist Vertreterin)


Mieter/-innen sind

  • beide Personen von verheirateten /verpartnerten Paaren
  • alle, die als Mieter/-innen unterzeichnen; haben jeweils gleiche Pflichten und Rechte gegenüber Vermieter/-in


Untermieter/-in ist

  • keine Mietpartei
  • grundsätzlich zulässig, auch wenn im Vertrag verboten (muss Vermieter/-in informieren)

Mietzins

Vermieter/-in

  • muss Auskunft über vorherigen Mietzins geben, je nach Kanton auch ohne Nachfrage
  • kann Indexmiete, Mietzins nach Referenzzinssatz oder Staffelmiete verlangen


Mieter/-in

  • kann zu hohen Mietzins bei Schlichtungsbehörde anfechten bei: Wohnungsknappheit, persönlicher Notlage, Erhöhung Mietzins mehr als 10% ohne Sanierung, zu hoher Rendite, fehlender Orts- und Quartierüblichkeit

Nebenkosten

Mieter/-in

  • schuldet Nebenkosten nur, wenn vereinbart


Mietzinskaution 

Vermieter/-in

  • kann maximal drei Monatsmietzinse verlangen
  • D-CH: Bruttomietzinse, W-CH: Nettomietzinse


Mieter/-in

  • überweist Kaution auf Sperrkonto


Nebenräume

Mieter/-in

  • hat nur Nutzungsrecht, wenn dies vereinbart wurde


Bezug

Mieter/-in

  • hat bei nicht bezugsbereiter Wohnung Recht auf Schadenersatz und/oder nach einer kurzen Nachfrist auf Vertragsrücktritt, sofern Vermieter/-in dafür verantwortlich


Mängel

Vermieter/-in

  • muss Mängel vor Mietbeginn beheben
  • muss ohne Übernahmeprotokoll allfällige spätere Mängel nachweisen


Mieter/-in

  • darf Rückgabeprotokoll Vormieter/-in einsehen


Formvorschriften & Fristen

Einzahlung Kaution

zu vereinbartem Zeitpunkt


Kündigung vor Mietbeginn

Kündigungsfrist für Mieter/-in

  • beginnt frühestens zum Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns zu laufen.


Unbenutzbare Wohnung

Mieter/-in

  • muss Vermieter/-in grundsätzlich angemessene Nachfrist setzen, um die Wohnung benutzbar zu machen
  • kann nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen


Verspäteter Wohnungsbezug

Mieter/-in schuldet

  • bei eigenem Verschulden: Mietzins ab vertraglichem Mietbeginn
  • falls Wohnung nicht bezugsbereit: Mietzins ab möglichem Einzug


Wohnungsübergabe

ab erstem Tag der Mietdauer bzw. dem ersten folgenden Werktag


Mieter/-in

  • setzt angemessene Nachfrist, wenn Vermieter/-in Wohnung nicht vereinbarungsgemäss übergibt.
  • kann nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.


Mängel beim Einzug

Mieter/-in

  • kann vom/von Vermieter/-in bei Unterzeichnung Mietvertrag schriftliche Zusicherung der Mängelbehebung verlangen
  • schickt Mängelliste spätestens 10 Tage nach Einzug Vermieter/-in


Anfangsmietzins

Mieter/-in

  • kann Mietzins innerhalb 30 Tage ab Einzug anfechten


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