Miete

Während der Miete

Mängel

Mieter/-in

  • kann Mängelbeseitigung, Mietzinsherabsetzung und bei Verschulden Vermieter/-in Schadenersatz sowie die Übernahme eines allfälligen Rechtsstreites mit Dritten verlangen und künftig fälligen Mietzins hinterlegen, sofern Beseitigung nicht innert Frist erfolgt
  • keine Mängelrechte bei eigenem Verschulden

Mietzinserhöhung

Vermieter/-in kann Erhöhung verlangen bei:

  • Referenzzinserhöhung (auch bei keiner/tatsächlich höherer Hypothek)
  • Teuerung (Anpassung bis 40% der Teuerung)
  • Anpassung an Ortsüblichkeit
  • reale Kostensteigerung

ACHTUNG: Pauschale grundsätzlich unzulässig. Umsetzung in der Praxis kantonal verschieden

  • Mehrleistungen (z.B. Installation Waschmaschine); rein werterhaltende Investitionen fallen nicht darunter.
  • für Erzielung Rendite, sofern Vorbehalt im Mietvertrag bzw. nach Verkauf der Wohnung

Mietzinssenkung

Mieter/-in

  • kann bei Senkung Referenzzinssatz Mietzinssenkung verlangen
  • zu berücksichtigen sind: oben erwähnte Erhöhungsgründe
  • nicht zu berücksichtigen sind: Vertragsklauseln mit referenzzinsunabhängigem Mindestmietzins, Miete der Nachbarwohnung im gleichen Haus, höherer Schätzwert

Mietzinsverzug

Vermieter/-in

  • kann nach erfolgloser Mahnung kündigen, keine Mieterstreckung möglich

Nebenkosten (NK)

Vermieter/-in kann NK überwälzen

  • Betriebskosten, die beim Gebrauch entstehen (z.B. Wasserverbrauch, nicht aber verbrauchsunabhängige Grundgebühr)


Mieter/-in

  • kann detaillierte Abrechnung verlangen

Nachbarn

Mieter/-innen

  • sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet


Vermieter/-in

  • muss bei anhaltender Störung Massnahmen ergreifen

Duldungspflicht

Vermieter/-in

  • darf Wohnung bei berechtigtem Interesse besichtigen und renovieren


Formvorschriften & Fristen

Mietzinserhöhung

Vermieter/-in

  • teilt Änderung auf amtlich genehmigtem Formular und begründet mit.
  • darf nicht gleichzeitig Kündigung androhen oder aussprechen
  • stellt sicher, dass Mieter/-in Mitteilung 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist empfängt
  • verspätete Mitteilung gilt auf den nächsten Kündigungstermin.


Mieter/-in

  • falls abwesend, gilt der der letzte Tag der siebentägigen Abholfrist als Empfangsdatum


Und andere einseitige Vertragsänderungen

Mieter/-in

  • stellt sicher, dass Vermieter/-in Antrag vor Beginn der Kündigungsfrist empfängt
  • verspäteter Antrag gilt erst als auf den nächsten Kündigungstermin gestellt.


Vermieter/-in

  • muss innerhalb 30 Tagen Stellung nehmen


Mietzinssenkung nach Anpassung Referenzzins

Vermieter/-in

  • jährliche Abrechnung bei Nebenkosten auf Akonto
  • legt Frist für Nachzahlungen / Rückzahlungen fest


Mieter/-in

  • muss Nebenkosten auch dann zahlen, wenn Vermieter/-in zu spät abrechnet.

AUSNAHME: Andere Regelung im Vertrag


Nebenkosten

Mieter/-in

  • rügt Mangel sofort und schriftlich (= unterzeichnet von Hand)
  • setzt angemessene Frist zur Behebung. Nach unbenutzt abgelaufener Frist:
    • Mietzinshinterlegung: Zeigt Hinterlegung schriftlich (=unterzeichnet von Hand) an. Hinterlegt noch nicht fälligen Mietzins bei der vom Kanton bezeichneten Stelle
    • Beseitigungsrecht: Auf Kosten Vermieter/-in, beschränkt auf das zwingend Nötige
      • AUSNAHME: Bei schwerem Mangel Gerichtsentscheid notwendig
  • Mietzinsherabsetzung: Zwischen Kenntnis Vermieter/-in und Behebung Mangel
  • Fristlose Kündigung bei schwerem Mangel
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