Miete

Rechtsweg

Anfangsmietzins

Mieter/-in

  • kann anfechten wenn Anfangsmietzins möglicherweise missbräuchlich

Mietzinserhöhung

Wenn nicht über offizielles Formular: Unwirksam, keine Anfechtung nötig

Mieter/-in

  • kann anfechten wenn inhaltliche Begründung fraglich

Mietzinssenkung

Mieter/-in kann klagen wenn:

  • Mietzins möglicherweise missbräuchlich ist und
  • Vermieter/-in Herabsetzungsbegehren nicht akzeptiert hat oder
  • Vermieter/-in von sich aus Miete nicht genügend gesenkt hat

Mietzinshinterlegung

Mieter/-in

  • muss noch nicht fälligen Mietzins nach entsprechender Androhung amtlich hinterlegen, wenn Vermieter/-in Mangel trotz angesetzter Frist nicht beseitigt
  • muss Vermieter/-in zeitgleich mit Hinterlegung informieren
  • kann nach Hinterlegung klagen

Nebenkosten (NK)

Mieter/-in

  • kann nach erfolgloser Beschwerde bei Vermieter/-in ungerechtfertigt erscheinende NK anfechten

Kündigung

Wenn nicht über offizielles Formular: Unwirksam, keine Anfechtung nötig

Mieter/-in

  • kann anfechten bei möglicherweise missbräuchlicher Kündigung (Verstoss gegen Treu & Glauben/Schikanekündigung)

Erstreckung

Wenn keine missbräuchliche Kündigung Mieter/-in

  • kann Erstreckung verlangen bei Härtefall


Formvorschriften & Fristen

ACHTUNG:

  • Streitwert bis 100‘000 CHF: Schlichtungsverfahren zwingend
  • Streitwert bis 2‘000 CHF: Schlichtungsbehörde kann entscheiden
  • Schlichtungsverfahren kostenlos, Gerichtsverfahren für unterlegene Partei in der Regel kostenpflichtig
  • Rechtsbegehren an Schlichtungsbehörde spätestens am letzten Tag der Frist bzw. drauffolgendem Werktag bei Post aufgeben


Anfangsmietzins

Mieter/-in

  • kann innerhalb 30 Tage anfechten:
    • ab Einzug/Schlüsselübergabe
    • ab Vertragsübergabe falls obiges nicht bestimmbar
    • ab Erhalt Formular falls Formularpflicht und Erhalt Formular nach Schlüsselübergabe


Mietzinserhöhung

Streitwert (unbefristeter Vertrag): jährliche Erhöhung x20

Mieter/-in

  • kann innerhalb 30 Tage ab Empfang der Mitteilung anfechten
  • falls abwesend gilt der letzte Tag der 7-tägigen Abholfrist als Empfangsdatum.


Mietzinssenkung

Streitwert (unbefristeter Vertrag): jährliche Senkung x20


Mieter/-in

  • kann innerhalb 30 Tage nach negativer Antwort und innerhalb 60 Tage nach ausbleibender Antwort Vermieter/-in auf Senkungsbegehren anfechten


Mietzinshinterlegung

Mieter/-in

  • muss innerhalb 30 Tage ab Hinterlegung klagen.


Nebenkosten

Mieter/-in

  • fordert zu viel bezahlte Nebenkosten spätestens ein Jahr nach Kenntnis sowie spätestens 10 Jahre nach Zahlung zurück.


Vermieter/-in

  • fordert Nebenkosten innerhalb von 5 Jahren nach Ende Abrechnungsperiode oder Ende Mietvertrag ein.


Mangel

Streitwert

  • Mangel andauernd: 20x jährliche Herabsetzung
  • Mangel vorübergehend: Herabsetzung für Dauer Mangel


Kündigung

Mieter/-in

  • ficht innerhalb 30 Tage ab Empfang der Mitteilung an bzw. stellt Erstreckungsantrag
  • bei Abwesenheit gilt 1. Tag der Abholfrist als Empfangsdatum.
  • Streitwert: Mietzins (inkl. NK) bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen gültigen Kündigung


Erstreckung

Streitwert: Mietzins (inkl. Nebenkosten) für Dauer der beantragten Erstreckung

Finden Sie dieses Dokument hilfreich?